Der zweite Verhandlungstag in der Strafkammer des AG Meißen zum Vorfall vom 23.11.2012 auf einem Hof in Bärwalde bei Meißen, in diesem Fall gegen 5 weitere Angeklagte und wieder mit dem Richter Poth, begann erneut mit einem Vorführbeschluss. Die fünfte Angeklagte Juliana K., offensichtlich eine Mitbewohnerin von dem Hof, auf dem sich der Vorfall „Verhaftung eines Gerichtsvollziehers“ abgespielt hatte, war nicht zum Termin erschienen. Das letztlich erfolglose Aufsuchen der fünften Angeklagten erfolgte dann an mehreren Adressen und der Arbeitsstelle, so dass die eigentliche Verhandlung erst mit über zweistündiger Verspätung beginnen konnte.
Die lange Wartezeit hatten allerdings die zu dieser Zeit noch recht zuversichtlichen Angeklagten genutzt, um sich untereinander noch ein bisschen aufzumuntern und zur aktuellen Asylpolitik und zu irgendwelchen gerade ausgelaufenen internationalen Verträgen in der „russischen Besatzungszone“ bzw. den wahren „Strippenziehern“ der Europapolitik zu plaudern. Wenn also das „BRiD-Scheingericht“ mal wieder „Rechtsbeugung“ begehen sollte- die baldige Rettung steht also wohl schon vor der Tür. Schön auch das gut vernehmbare Statement eines Angeklagten, dass er doch nur ein „freies und selbstbestimmtes Leben ohne Angst führen“ wolle. Man mag sich fragen, wie weit er dies auch allen anderen zugesteht, und wie er eigentlich reagiert hätte, wenn der Gerichtsvollzieher nur gekommen wäre, um vielmehr Geld aus einer Vollstreckung bei ihm abzugeben.
Gegen die fünfte Angeklagte ergeht nach Wiederaufnahme der Verhandlung Sitzungshaftbefehl, deren Verteidigung verlässt die Verhandlung. Es folgt die Aufnahme der Personalien der Angeklagten Jens R., Alexander R., Mathias S. und Bernd Oe., dieses Mal aber ohne „Irrtümer der Person“ oder belebte oder beseelte Unverschollenheiten, lediglich mit einigen Zustelladressen gab noch etwas „Klärungsbedarf“. Auch die Anklageschrift konnte dann zügig vorgelesen werden, mit ein paar Ergänzungen, diesmal zum Tatbeitrag der einzelnen Angeklagten.
Der Verteidiger des Jens R. verliest nun eine schriftliche Erklärung. Die Flucht des Angeklagten 1989 über Ungarn in die BRD und seine Rückkehr 1992 wird erwähnt sowie die weiteren Lebensstationen als Kraftfahrer, Mitarbeiter im Autohaus und mit gescheitertem Baugeschäft 2014 und Harz4. Der Angeklagte war kein DPHWler, hatte keine Uniform, hat sich nicht beteiligt und wusste vom genauen Vorhaben am 23.11.2012 soweit vorab nichts.
Auf richterliche Nachfragen ist dann doch von einem “Kaffeekränzchen” am 22.11.2012 bei Volker Schöne die Rede, von einem „Haufen Leute“ die kommen sollten und anderen Details, aber man will sich trotzdem nicht beteiligt haben, sich immer auf 15-20 m Abstand gehalten haben, es hätte keine Absprachen gegeben, man will auch nichts nachbesprochen haben.
Der zweite Angeklagte Alexander R. schweigt ganz und gibt auch keine schriftliche Erklärung ab, dafür ist dann der dritte Angeklagte Mathias S. wieder redseliger. Man will ihn nur als „Zeugen“ hinzugezogen haben, aber „man“ sind, wie sich herausstellt, dann lose Kneipenbekanntschaften, mit sonstigen Namen hat man sich noch schwerer, der Richter kann dann etwas mit den Spitznamen nachhelfen, das geht schon besser: ja der „Panzermaik“, der war auch dabei. Also, man fährt, weil man „Zeit hat“ irgendwohin mit, um „Freunden zu helfen“, ob zu zweit oder zu dritt im Auto, kann man sich aber schon nicht mehr erinnern, nur dass das natürlich nicht geplant oder abzusehen war, dass das so in der „Bambule“ endet. Die weiteren Nachfragen des Richters offenbaren zunehmend mehr die ganze Widersprüchlichkeit:
Man hat natürlich keine Ahnung vom Vollstreckungsrecht will aber „Zeuge“ bei irgendwas mit „Vollstreckung mit ungeklärten Rechtshintergrund“ sein. Als die anderen “Uniformierten” (gemeint DPHW) da waren, musste ja „irgendwie zwar alles seine Ordnung haben“, doch warum man dannnoch immer dabei war und blieb, oder nicht eingeschritten ist, als es „Bambule“ gab, konnte man sich wieder nicht erklären, auch nicht wo er dabei eigentlich genau stand, oder der „Panzermaik“.
Der vierte Angeklagte Bernd Oe. zu dem in der Befragung des Mathias S. schon bekannt wurde, dass der ein ehemaliger Polizist ist, ist hier im Forum namentlich im Umfeld des DPHW eigentlich schon längst kein Unbekannter mehr, ich will ihn aber aus gutem Grund hier weiter anonymisieren. Er hat bei dem Vorfall das 2. Video aus dem Gebäude heraus gedreht, dass sich dann auf dem Blackberry des Andreas Krautz befunden hatte. Sein Verteidiger, ein Freitaler Anwalt verliest nun eine ausschweifende Erklärung zum „subjektiven Tatbestand“, Kern der Aussage, allein durch die Filmerei ist ja dokumentiert, dass der Angeklagte gar nicht an der Straftat beteiligt gewesen sein kann, quasi also „Beweis“. Auch hier bringt der Richter es fertig, durch pointiertes Nachfragen die ganzen Ungereimtheiten auseinanderzunehmen.
Wenn man also das Video nur zum “Beweis seiner Unschuld” laufen ließ, woher wusste er denn überhaupt, wann man überhaupt mit filmen anfangen muss, z.B. als es geklingelt hatte, hätte ja auch jemand nur „ein Paket abgeben“ können. Die Minikamera hat man dann natürlich auch weggeschmissen, weil die „kaputt“ und der „Akku leer war“ denn schließlich war man sich „ja auch nicht bewusst, dass man dabei war“. Der Richter wollte wissen, warum man dann, wenn man schon filmt, um zu beweisen, dass man nicht dabei war, nicht einfach ein Selfie gemacht hat.
Das Video hat man dann auch erst mal ein ganzes Jahr behalten und dann später an den Schöne per sd- Karte herausgegeben, dem werden frühere Aussagen aus den Schriftsätzen von Mitbeschuldigten an die OAZ entgegengehalten, wo auf ein an “geheimen Ort” veröffentlichtes Video verwiesen wird, sowie aus der Vernehmungsakte Krautz, wo von einem Lehrvideo die Rede ist. Auch die Behauptung zum angeblichen Zeitpunkt der eigenen Distanzierung von der „Reichsbürgerbewegung“ passt auch so gar nicht zu den nachfolgend verlesenen Schriftsatzauszügen mit dem ganzen Programm allerfeinster Reichsbürgerredeweisen.
Der Richter kommt auf den von Bernd Oe. im Jahr 1990 beendeten Polizeidienst zu sprechen, nun, das wäre freiwillig geschehen, er wäre „überzeugter DDR- Bürger“ gewesen und mit dem neuen Dienstherren „nicht klar“ gekommen. Ob das mit einer möglichen Stasi- Vergangenheit zu tun gehabt haben könnte, will der Richter noch wissen und bleibt ungeklärt. Den Strukturvertrieb im Finanzbereich will Bernd Oe. dann auch nicht „verkraftet“ haben. Auf die Frage, welche Gesetze er denn gelesen hätte kamen die Klassiker: UPIK, Gesetzblatt zum Geltungsbereich und GG.
Es folgt daraufhin die Verlesung des „Geschäftsangebotes“ des Oe. vom 03.12.2013 an die OAZ nach „Handelsrecht“. Auf den Einwand des Verteidigers gegen diese Verlesung, und was das denn mit dem Tatgeschehen zu tun hätte, kontert der Richter trocken: „subjektiver Tatbestand“ und fährt ruhig mit dem Text fort:
„…frei geboren, bla, bla, bla…“
Man hätte sich zudem mit den Zielen des DPHW nicht auseinandergesetzt, wollte die aber mal „in Aktion“ sehen, Nachbesprechungen gab es angeblich auch nicht. Das ominöse „Kaffeekränzchen“ am Tag zuvor kam noch mal ins Gespräch, ob denn daran 3 oder 4 Personen beteiligt waren, kann man sich natürlich nicht mehr erinnern, auch hat man hier leider keine „Beweisvideos“ darüber gemacht, dass man gar nicht beteiligt war.
Es folgen die Entlassungen der nicht mehr erforderlichen Zeugen und die Verlesung einiger weiterer Reichsbürgerschriftsätze der Angeklagten: Darin erfahren wir, dass der Gerichtsvollzieher den schon Verurteilten S. „belästigt“ hätte und „Leistungen erschlichen hätte“ oder “erschleichen wollte” und sogar „Hausverbot“ bekommen hatte, einiges zu Menschen, die sich hinter Person verstecken und zur Groß- und Kleinschreibung oder vom Tag X, wo das 2. „Beweisvideo“ die Menschheit erreicht. In einem anderen Schriftsatz wird erklärt, dass der Direktor des AG Meißen mit der „Zustellung“ von Schriftsätzen die „Datenschutzbestimmungen des §17GG” verletzen würde und dass man die Schriftsätze deswegen nicht angenommen und zurückgewiesen und dass diese ganzen “Straftaten” des Direktors des AG Meißen bereits an die zuständigen „Stellen“ gemeldet seien und wir hören von der „Administration Merkel“ und der „Gemeinschaft deutscher Rechtskonsulenten“.
Die nicht erschiene Angeklagte erklärt sich in einem Schriftsatz gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass Auskünfte an den „AG Mensch“ “kostenpflichtig” seien (Frist 10 Tage) und dass der Geschädigte schließlich „selbst entschieden hätte, mit Todesangst zu reagieren“.
Nach dem Vorspielen der beiden Videos erfolgte noch ein rechtlicher Hinweis zu Einschätzung des Richters einer täterschaftlichen Tatbeteiligung aller Angeklagten.
Es folgten die persönlichen Daten der Angeklagten und die Zentralregisterauszüge. Zu Bernd Oe. kommt noch eine Überraschung: Nach Lehre, ein Abschluss Fachschule für Kriminalistik, Dipl. Staatswissenschaftler (der DDR), Polizeidienst 1979- 1990, dann Finanzberater Baufinanzierungen, Maklerschein, Bauträger, 2003 Gewerbe abgemeldet und e.V. seither H4.
„Von welchem Staat?“, fragte noch der Richter die beiden ehemaligen Selbstständigen im Baugewerbe und nun Empfänger staatlicher Unterstützungsleistungen unter den Angeklagten. „Sie hätten ja immer eingezahlt“, die Antwort.
Das Plädoyer des Staatsanwaltes ist differnziert, aber jeweils mehrmonatige Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt und es folgen die Plädoyers der Verteidiger, die der Richter noch scharf kritisieren soll (es fühle sich teilweise zurückversetzt in Strafrechtsseminare des 2. Semesters). Bei den letzten Worten der Angeklagten selbst kam endlich von einigen Angeklagten auch ein ernstes Wort des Bedauerns und der Entschuldigung.
Das Urteil 10 Monate Freiheitsstrafe für Oe. (? sorry, hier könnte auch ein Mitschreibfehler sein, aber das kläre ich noch…) und für die übrigen Angeklagten 15 Monate Freiheitsstrafe, alle ohne Bewährung und für die Beihilfe zur Freiheitsberaubung, zu schweren Körperverletzung, zum Widerstand gegen die Vollstreckungsbehörden und zum Titelmissbrauch begründete der Richter dann so:
Das Gesamtbild der Tat lässt kein anderes Urteil zu, alle Beteiligten negieren die gültigen Gesetze und es müsse gem. §56 (3) StGB die bei der Tat zu Tage tretende Gesinnung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Er trennt auch nicht zwischen uniformierten und nichtuniformierten Tatbeteiligten, da es „Überschneidungen zwischen den Gruppen“ gäbe, beide Gruppen führen Protokoll, beide Gruppen sind für sich handlungsfähig. Es sollte durch die Vielzahl gerade „Druck aufgebaut“ werden (Drohkulisse), so dass der Gerichtsvollzieher nicht einen „Hauch der Chance” hatte.
Er sei “menschlich enttäuscht” von den Einlassungen der Angeklagten, jeder hat nur das kommentiert, was eh schon bewiesen war. Dass die Beteiligten nichts gewusst haben wollen, weist er „ins Reich der Fabeln“. Für den Gerichtsvollzieher war es eine „groteske und skurrile“ Situation, als Vertreter der Staatsmacht dann irgendwelchen „Uniformierten“ gegenüber zu stehen, der Richter verweist sogar auf die unterlassene Hilfeleistung. Ähnlich wie beim Urteil vom 15.12.2015 begründet der Richter die Nichtaussetzung auf Bewährung trotz formal günstiger Prognosen mit dem allgemeinen „Tabubruch“ (der §56 (2) StPO sei „wie gemalt für diesen Fall“) und der Notwendigkeit, den allgemeinen „Rechtsfrieden“ wiederherzustellen.
Die Anhänger der Reichsbürgerbewegung wollten “psychologischen Druck” ausüben und haben deswegen auch die Schulungsvideos zwecks Vorbildfunktion gedreht. Darauf nicht zu reagieren, wäre für die Öffentlichkeit unverständlich.
Es folgte die Rechtsmittelbelehrung und für einen der Angeklagten erging sogar aus einem noch nicht bezahlten anderen Strafbefehl (hier wegen BTM) der Vollstreckungshaftbefehl.
Andreas Krautz, seines Zeichens der “Ex- Generalinspekteur” der Ex- DPHW: 2 Jahre und 6 Monate ohne Bewährung,
Kerstin Krautz: 2 Jahre und 3 Monate ohne Bewährung.