Prozessbericht DPHW

2012 verhaftete das selbsternannte Deutsche Polizei Hilffswerk (kurz DPHW) einen Gerichtsvollzieher. 3 Jahre später müssen sich die Täter vor Gericht verantworten. Der Benutzer “dieda” im offiziellen Anti-Reichsdeppenforum hat einen sehr ausführlichen Prozessbericht geschrieben, den wir euch natürlich nicht vorenthalten wollen.

Prozessbericht DPHW - Tag 1 von Benutzer dieda
Der zweite Verhandlungstag in der Strafkammer des AG Meißen zum Vorfall vom 23.11.2012 auf einem Hof in Bärwalde bei Meißen, in diesem Fall gegen 5 weitere Angeklagte und wieder mit dem Richter Poth, begann erneut mit einem Vorführbeschluss. Die fünfte Angeklagte Juliana K., offensichtlich eine Mitbewohnerin von dem Hof, auf dem sich der Vorfall „Verhaftung eines Gerichtsvollziehers“ abgespielt hatte, war nicht zum Termin erschienen. Das letztlich erfolglose Aufsuchen der fünften Angeklagten erfolgte dann an mehreren Adressen und der Arbeitsstelle, so dass die eigentliche Verhandlung erst mit über zweistündiger Verspätung beginnen konnte.

Die lange Wartezeit hatten allerdings die zu dieser Zeit noch recht zuversichtlichen Angeklagten genutzt, um sich untereinander noch ein bisschen aufzumuntern und zur aktuellen Asylpolitik und zu irgendwelchen gerade ausgelaufenen internationalen Verträgen in der „russischen Besatzungszone“ bzw. den wahren „Strippenziehern“ der Europapolitik zu plaudern. Wenn also das „BRiD-Scheingericht“ mal wieder „Rechtsbeugung“ begehen sollte- die baldige Rettung steht also wohl schon vor der Tür. Schön auch das gut vernehmbare Statement eines Angeklagten, dass er doch nur ein „freies und selbstbestimmtes Leben ohne Angst führen“ wolle. Man mag sich fragen, wie weit er dies auch allen anderen zugesteht, und wie er eigentlich reagiert hätte, wenn der Gerichtsvollzieher nur gekommen wäre, um vielmehr Geld aus einer Vollstreckung bei ihm abzugeben.

Gegen die fünfte Angeklagte ergeht nach Wiederaufnahme der Verhandlung Sitzungshaftbefehl, deren Verteidigung verlässt die Verhandlung. Es folgt die Aufnahme der Personalien der Angeklagten Jens R., Alexander R., Mathias S. und Bernd Oe., dieses Mal aber ohne „Irrtümer der Person“ oder belebte oder beseelte Unverschollenheiten, lediglich mit einigen Zustelladressen gab noch etwas „Klärungsbedarf“. Auch die Anklageschrift konnte dann zügig vorgelesen werden, mit ein paar Ergänzungen, diesmal zum Tatbeitrag der einzelnen Angeklagten.

Der Verteidiger des Jens R. verliest nun eine schriftliche Erklärung. Die Flucht des Angeklagten 1989 über Ungarn in die BRD und seine Rückkehr 1992 wird erwähnt sowie die weiteren Lebensstationen als Kraftfahrer, Mitarbeiter im Autohaus und mit gescheitertem Baugeschäft 2014 und Harz4. Der Angeklagte war kein DPHWler, hatte keine Uniform, hat sich nicht beteiligt und wusste vom genauen Vorhaben am 23.11.2012 soweit vorab nichts.

Auf richterliche Nachfragen ist dann doch von einem “Kaffeekränzchen” am 22.11.2012 bei Volker Schöne die Rede, von einem „Haufen Leute“ die kommen sollten und anderen Details, aber man will sich trotzdem nicht beteiligt haben, sich immer auf 15-20 m Abstand gehalten haben, es hätte keine Absprachen gegeben, man will auch nichts nachbesprochen haben.

Der zweite Angeklagte Alexander R. schweigt ganz und gibt auch keine schriftliche Erklärung ab, dafür ist dann der dritte Angeklagte Mathias S. wieder redseliger. Man will ihn nur als „Zeugen“ hinzugezogen haben, aber „man“ sind, wie sich herausstellt, dann lose Kneipenbekanntschaften, mit sonstigen Namen hat man sich noch schwerer, der Richter kann dann etwas mit den Spitznamen nachhelfen, das geht schon besser: ja der „Panzermaik“, der war auch dabei. Also, man fährt, weil man „Zeit hat“ irgendwohin mit, um „Freunden zu helfen“, ob zu zweit oder zu dritt im Auto, kann man sich aber schon nicht mehr erinnern, nur dass das natürlich nicht geplant oder abzusehen war, dass das so in der „Bambule“ endet. Die weiteren Nachfragen des Richters offenbaren zunehmend mehr die ganze Widersprüchlichkeit:

Man hat natürlich keine Ahnung vom Vollstreckungsrecht will aber „Zeuge“ bei irgendwas mit „Vollstreckung mit ungeklärten Rechtshintergrund“ sein. Als die anderen “Uniformierten” (gemeint DPHW) da waren, musste ja „irgendwie zwar alles seine Ordnung haben“, doch warum man dannnoch immer dabei war und blieb, oder nicht eingeschritten ist, als es „Bambule“ gab, konnte man sich wieder nicht erklären, auch nicht wo er dabei eigentlich genau stand, oder der „Panzermaik“.

Der vierte Angeklagte Bernd Oe. zu dem in der Befragung des Mathias S. schon bekannt wurde, dass der ein ehemaliger Polizist ist, ist hier im Forum namentlich im Umfeld des DPHW eigentlich schon längst kein Unbekannter mehr, ich will ihn aber aus gutem Grund hier weiter anonymisieren. Er hat bei dem Vorfall das 2. Video aus dem Gebäude heraus gedreht, dass sich dann auf dem Blackberry des Andreas Krautz befunden hatte. Sein Verteidiger, ein Freitaler Anwalt verliest nun eine ausschweifende Erklärung zum „subjektiven Tatbestand“, Kern der Aussage, allein durch die Filmerei ist ja dokumentiert, dass der Angeklagte gar nicht an der Straftat beteiligt gewesen sein kann, quasi also „Beweis“. Auch hier bringt der Richter es fertig, durch pointiertes Nachfragen die ganzen Ungereimtheiten auseinanderzunehmen.

Wenn man also das Video nur zum “Beweis seiner Unschuld” laufen ließ, woher wusste er denn überhaupt, wann man überhaupt mit filmen anfangen muss, z.B. als es geklingelt hatte, hätte ja auch jemand nur „ein Paket abgeben“ können.  Die Minikamera hat man dann natürlich auch weggeschmissen, weil die „kaputt“ und der „Akku leer war“ denn schließlich war man sich „ja auch nicht bewusst, dass man dabei war“. Der Richter wollte wissen, warum man dann, wenn man schon filmt, um zu beweisen, dass man nicht dabei war, nicht einfach ein Selfie gemacht hat.

Das Video hat man dann auch erst mal ein ganzes Jahr behalten und dann später an den Schöne per sd- Karte herausgegeben, dem werden frühere Aussagen aus den Schriftsätzen von Mitbeschuldigten an die OAZ entgegengehalten, wo auf ein an “geheimen Ort” veröffentlichtes Video verwiesen wird, sowie aus der Vernehmungsakte Krautz, wo von einem Lehrvideo die Rede ist. Auch die Behauptung zum angeblichen Zeitpunkt der eigenen Distanzierung von der „Reichsbürgerbewegung“ passt auch so gar nicht zu den nachfolgend verlesenen Schriftsatzauszügen mit dem ganzen Programm allerfeinster Reichsbürgerredeweisen.

Der Richter kommt auf den von Bernd Oe. im Jahr 1990 beendeten Polizeidienst zu sprechen, nun, das wäre freiwillig geschehen, er wäre „überzeugter DDR- Bürger“ gewesen und mit dem neuen Dienstherren „nicht klar“ gekommen. Ob das mit einer möglichen Stasi- Vergangenheit zu tun gehabt haben könnte, will der Richter noch wissen und bleibt ungeklärt. Den Strukturvertrieb im Finanzbereich will Bernd Oe. dann auch nicht „verkraftet“ haben. Auf die Frage, welche Gesetze er denn gelesen hätte kamen die Klassiker: UPIK, Gesetzblatt zum Geltungsbereich und GG.

Es folgt daraufhin die Verlesung des „Geschäftsangebotes“ des Oe. vom 03.12.2013 an die OAZ nach „Handelsrecht“.  Auf den Einwand des Verteidigers gegen diese Verlesung, und was das denn mit dem Tatgeschehen zu tun hätte, kontert der Richter trocken: „subjektiver Tatbestand“ und fährt ruhig mit dem Text fort:
„…frei geboren, bla, bla, bla…“

Man hätte sich zudem mit den Zielen des DPHW nicht auseinandergesetzt, wollte die aber mal „in Aktion“ sehen, Nachbesprechungen gab es angeblich auch nicht. Das ominöse „Kaffeekränzchen“ am Tag zuvor kam noch mal ins Gespräch, ob denn daran 3 oder 4 Personen beteiligt waren, kann man sich natürlich nicht mehr erinnern, auch hat man hier leider keine „Beweisvideos“ darüber gemacht, dass man gar nicht beteiligt war.

Es folgen die Entlassungen der nicht mehr erforderlichen Zeugen und die Verlesung einiger weiterer Reichsbürgerschriftsätze der Angeklagten: Darin erfahren wir, dass der Gerichtsvollzieher den schon Verurteilten S. „belästigt“ hätte und „Leistungen erschlichen hätte“ oder “erschleichen wollte” und sogar „Hausverbot“ bekommen hatte, einiges zu Menschen, die sich hinter Person verstecken und zur Groß- und Kleinschreibung oder vom Tag X, wo das 2. „Beweisvideo“ die Menschheit erreicht. In einem anderen Schriftsatz wird erklärt, dass der Direktor des AG Meißen mit der „Zustellung“ von Schriftsätzen die „Datenschutzbestimmungen des §17GG” verletzen würde und dass man die Schriftsätze deswegen nicht angenommen und zurückgewiesen und dass diese ganzen “Straftaten” des Direktors des AG Meißen bereits an die zuständigen „Stellen“ gemeldet seien und wir hören von der „Administration Merkel“ und der „Gemeinschaft deutscher Rechtskonsulenten“.

Die nicht erschiene Angeklagte erklärt sich in einem Schriftsatz gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass Auskünfte an den „AG Mensch“ “kostenpflichtig” seien (Frist 10 Tage) und dass der Geschädigte schließlich „selbst entschieden hätte, mit Todesangst zu reagieren“.

Nach dem Vorspielen der beiden Videos erfolgte noch ein rechtlicher Hinweis zu Einschätzung des Richters einer täterschaftlichen Tatbeteiligung aller Angeklagten.

Es folgten die persönlichen Daten der Angeklagten und die Zentralregisterauszüge. Zu Bernd Oe. kommt noch eine Überraschung: Nach Lehre, ein Abschluss Fachschule für Kriminalistik, Dipl. Staatswissenschaftler (der DDR), Polizeidienst 1979- 1990, dann Finanzberater Baufinanzierungen, Maklerschein, Bauträger, 2003 Gewerbe abgemeldet und e.V. seither H4.
„Von welchem Staat?“, fragte noch der Richter die beiden ehemaligen Selbstständigen im Baugewerbe und nun Empfänger staatlicher Unterstützungsleistungen unter den Angeklagten. „Sie hätten ja immer eingezahlt“, die Antwort.

Das Plädoyer des Staatsanwaltes ist differnziert, aber jeweils mehrmonatige Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt und es folgen die Plädoyers der Verteidiger, die der Richter noch scharf kritisieren soll (es fühle sich teilweise zurückversetzt in Strafrechtsseminare des 2. Semesters). Bei den letzten Worten der Angeklagten selbst kam endlich von einigen Angeklagten auch ein ernstes Wort des Bedauerns und der Entschuldigung.

Das Urteil 10 Monate Freiheitsstrafe für Oe. (? sorry, hier könnte auch ein Mitschreibfehler sein, aber das kläre ich noch…) und für die übrigen Angeklagten 15 Monate Freiheitsstrafe, alle ohne Bewährung und für die Beihilfe zur Freiheitsberaubung, zu schweren Körperverletzung, zum Widerstand gegen die Vollstreckungsbehörden und zum Titelmissbrauch begründete der Richter dann so:

Das Gesamtbild der Tat lässt kein anderes Urteil zu, alle Beteiligten negieren die gültigen Gesetze und es müsse gem. §56 (3) StGB die bei der Tat zu Tage tretende Gesinnung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Er trennt auch nicht zwischen uniformierten und nichtuniformierten Tatbeteiligten, da es „Überschneidungen zwischen den Gruppen“ gäbe, beide Gruppen führen Protokoll, beide Gruppen sind für sich handlungsfähig. Es sollte durch die Vielzahl gerade „Druck aufgebaut“ werden (Drohkulisse), so dass der Gerichtsvollzieher nicht einen „Hauch der Chance” hatte.

Er sei “menschlich enttäuscht” von den Einlassungen der Angeklagten, jeder hat nur das kommentiert, was eh schon bewiesen war. Dass die Beteiligten nichts gewusst haben wollen, weist er „ins Reich der Fabeln“. Für den Gerichtsvollzieher war es eine „groteske und skurrile“ Situation, als Vertreter der Staatsmacht dann irgendwelchen „Uniformierten“ gegenüber zu stehen, der Richter verweist sogar auf die unterlassene Hilfeleistung. Ähnlich wie beim Urteil vom 15.12.2015 begründet der Richter die Nichtaussetzung auf Bewährung trotz formal günstiger Prognosen mit dem allgemeinen „Tabubruch“ (der §56 (2) StPO sei „wie gemalt für diesen Fall“) und der Notwendigkeit, den allgemeinen „Rechtsfrieden“ wiederherzustellen.

Die Anhänger der Reichsbürgerbewegung wollten “psychologischen Druck” ausüben und haben deswegen auch die Schulungsvideos zwecks Vorbildfunktion gedreht. Darauf nicht zu reagieren, wäre für die Öffentlichkeit unverständlich.

Es folgte die Rechtsmittelbelehrung und für einen der Angeklagten erging sogar aus einem noch nicht bezahlten anderen Strafbefehl (hier wegen BTM) der Vollstreckungshaftbefehl.

Andreas Krautz, seines Zeichens der “Ex- Generalinspekteur” der Ex- DPHW: 2 Jahre und 6 Monate ohne Bewährung,
Kerstin Krautz: 2 Jahre und 3 Monate ohne Bewährung.




Prozessbericht: Peter Fitzek vor dem AG Dessau (Tag 4)

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Bericht von der Gerichtsverhandlung am 18.12.2014 gegen Peter Fitzek (1, 2)

Prozessbeobachter: Müllmann

Bericht vom Dessauer Tellergericht gegeben für den Menschensohn des Horst und der Erika

Wieder keine Sicherheitskontrolle. Polizeifahrzeug steht halb versteckt um die Ecke hinter dem Gerichtsgebäude. Schon größerer Andrang vor dem Saal, ein Haufen unbekannter Gesichter. Draußen war mir eine Menschentraube vor Fahrzeugen von weiterweg aufgefallen. Die kommen jetzt auch rein und postieren sich vor dem Saal. peter.panik und ich finden uns nach kurzem Personalienabgleich via Forum. Es füllt sich weiter, ein paar Staatshörige aber noch keine der bekannten Gesichert.

Auftritt Imperator heute nicht ganz so imposant da ohne verfassungsmäßig vorgeschriebene Staatsflotte. Er scheint die anwesenden alle zu kennen, begrüßt jeden mit Handschlag auch die Delegation aus dem sonnigen Drachenreich. Protokollant öffnet den Saal und wir dürfen eintreten. Wieder reichlich voll, sind nur noch 2 Plätze frei. Jetzt kommen auch ein paar Staatshörige, Martin Sch, Leonard, Martin H, Patrick, Ulf Peter. Peter beordert einen grauhaarigen Lakaien als Protokollant neben sich. Er türmt wieder Berge Papier vor sich auf. Ein Heftstreifen mit Ausdrucken kommt mir bekannt vor.  Ach nee, seine Ignoranz lesen meine Prozessberichte. Ich spreche ihn darauf an, dass die Berichte ihm ja dann beim Schreiben der Berufungsbegründung helfen können. Er sagt darauf, dass man erst einmal sehen müsse ob Berufung oder Revision.

Ein Justizbediensteter kommt rein und übergibt Peter einen gelben Umschlag. Ich sage „Wohl das nächste Verfahren?“. Peter grinst und öffnet den Umschlag. Er faltet einen A3 Ausdruck auseinander. Aha. Mahn- oder Vollstreckungsbescheid so wie es aussieht. Blatt wird schnell wieder weggepackt. Peter erzählt noch seinen Anhängern, dass er ja letzte Woche ein Schreiben wegen eines weiteren Verfahrens bekommen habe. Diesmal geht es um einen Verstoß gegen das Waffengesetz. Beim Hausbesuch sei wohl ein Nunchaku gefunden worden. Als ob ER sowas brauchen würde.

Eine Gruppe von 3 oder 4 Personen mittleren Alters, darunter eine Frau mir rosa Strähnen verteilen Zettel (siehe Foto). Selbst die Staatshörigen sind überrascht. Ich halte Martin den Zettel hin, damit er ihn abfotografieren und hochladen kann. Eintritt Richter.

Diesmal keine Probleme beim Aufstehen. Richter will wissen wer der Typ neben seiner Impertinenz ist. Unterdessen tuschelt der Freundeskreis hinter mir was über den jüdisch klingenden Namen des Richters, da wisse man ja schon was das für einer sei „nomen est omen“. Ich höre auch das Wort „Freisler-Prozess“.

Richter: Wer sitzt heute bei Ihnen?
Peter: Mein Protokollant, erlaubt das Gesetz.
Richter: In welcher Funktion?
Peter: Er soll den Verlauf der Verhandlung festhalten, meine Beweisanträge und so.
Richter: Als er ist Beistand ohne juristischer Beistand zu sein. Bei der Gelegenheit …
Richter fängt an im Gesetz zu blättern.
Richter: Wir können es zurückstellen.
Richter blickt sich im Saal um und fixiert mich. Er fängt an sich wieder über das mangelnde Medieninteresse zu beschweren. Aber da gäbe es ja die Berichte im Internet. Er guckt mich an „Junger Mann, sie hab ich hier ja schon öfter gesehen, nehme an, dass sie das sind“. Er findet die Berichte sehr detailliert, teilweise wortwörtlich den Verhandlungsverlauf wiedergebend. Da seien möglicherweise Bild- und Tonaufzeichnungen im Spiel. Das sei nicht zulässig. Ich bedanke mich für den Hinweis und versichere, dass ich nur mitschreiben würde. Das sei zulässig befindet der Richter, guckt aber weiter skeptisch: „Da müssen sie ja genauso viel schreiben wie ich“.

Zwei weiter Zuschauer kommen, sehen etwas verlottert aus und haben so komische selbstgebastelte Ausweise an der Brust. Es sind keine Stühle mehr frei. Richter bittet die Zuschauer sich Stühle von den Tischen des Angeklagten und der Staatsanwältin zu nehmen. Später stellt sich raus, dass das zwei Begleiter von Sürmeli sind.

Als erstes kommt jetzt die erneute Vernehmung der Buchprüferin von der Polizei. Diese hat eine weitere Auswertung vorbereitet, nach den Wünschen des Richters und der Staatsanwältin. Der Richter stellt fest, dass er die falschen Akten mitgenommen hat und holt die richtigen.

Eintritt Sürmeli. Wow, das kann lustig werden. Er findet doch noch einen freien Platz und lässt sich in den Stuhl fallen. Dort nickt er fast sofort ein. Hmm. Das soll alles sein? Keine Personalienfeststellung, kein Seerecht. Menno.

Richter kommt mit den richtigen Akten zurück und jammert, dass das Verfahren inzwischen 20 Ordner füllt und er keine Fahrgelegenheit für seine Unterlagen hat. Da hat er halt den Stapel für nachmittags gegriffen gehabt.

Er erklärt der Zeugin, dass nach ihrer letzten Vernehmung (siehe Bericht 1. Prozesstag) dem Angeklagten die Unterlagen kopiert wurden und dieser hätte festgestellt, dass da auch Zahlungen aus dem Jahr 2008, also vor dem angeklagten Zeitraum berücksichtigt seien.

Die Walldorf-Tante kommt und findet keinen Platz mehr, sie muss draußen warten.

Die Buchprüferin kann sich das gar nicht erklären, da sie keine Kontounterlagen von 2008 hatte. Nach längerem hin und her und Vergleich der Unterlagen aus der Akte der Staatsanwaltschaft, der Kopie der BaFin-Akte und der Akte der Buchprüferin stellt man fest, dass es zwei Versionen des Berichtes gibt. Einer davon enthält die 2008er Zahlungen, der andere enthält die Zahlungen auch, aber mit einem Datum aus dem angeklagten Zeitraum. Nach Durchsicht ihrer eigenen Akten stellt die Zeugin fest, dass es da wohl einen Übertragungsfehler von den handschriftlichen Belegen gegeben haben muss. Diese Übertragungsfehler wurden dann auf dem Ausdruck handschriftlich korrigiert und mit Datum durch die Zeugin gegengezeichnet. Alles formal korrekt, hat die Staatsanwaltschaft aber wohl die falsche Version des Berichtes in der Akte gehabt. Kommentar des Richters zwischendurch „Computer verselbständigen sich anscheinend“
Es gibt dann auch noch Verwirrung, welche Anlagen zu welchem der drei Vermerke gehören. Einmal sind die Vermerke mit Buchstaben gekennzeichnet, zweimal mit Zahlen. Aber der Richter jongliert recht souverän mit den Akten findet alles nach mehr oder weniger langem blättern. Die Staatsanwältin guckt inzwischen wie ein Auto. Die braucht wohl keine Akten. Zumindest hat sie kaum welche dabei. Da hat ja selbst der in diesen Dingen unkundige und durch Plünderung in seiner Verteidigungsfähigkeit behinderte Oberste Dinges mehr Material am Start.

Weitere Verwirrung gibt es um einen doppelt vorkommenden Namen mit identischen Buchungen. Aber das klärt sich schnell. Scheint ein Ehepaar zu sein, gibt jedenfalls verschiedenen Vornamen dazu. Nun schlägt die Stunde der Staatsanwältin. Sie will den Wert des „Erlangten“ festgestellt haben und daher sollen die Rückbuchungen und Rücklastschriften rausgerechnet werden. Buchprüferin legt eine neue Auswertung vor. Bis auf ein Postbankkonto ist alles korrekt. Auf diesem Konto wurden auch noch Zahlungen einen Tag nach Ende des Anklagezeitraumes berücksichtigt, aber nicht in der Auswertung weiter betrachtet. Es handelt sich um einen Betrag von etwa 400 EUR, der gar nicht in der Auswertung enthalten war, da es keine Verbindung mit der NDGK gibt, es handelt sich um Zahlungen von Seminargebühren und einer Amazon-Rechnung.

Festzuhalten ist, dass im Tatzeitraum von der NDGK 41.105,28 EUR ausgegeben wurden, es gabt Rückbuchungen über 19.367,15 EUR und Rücklastschriften in Höhe von 22.437,71 EUR. In den Rücklastschriften sind Gebühren von 299 EUR enthalten. Eingenommen hat die NDGK im Tatzeitraum 363.800,20 EUR. Somit wird der Wert des Erlangten berechnet zu 321.995,34 EUR.

Der Betrag entspricht genau dem, was am ersten Verhandlungstag von der Zeugin berichtet wurde. In der ersten Auswertung hatte sie das auch schon alles richtig berücksichtigt, nur nicht zwischen Rückbuchung und Rücklastschrift und Erstattungsleistungen der NDGK differenziert. Die Buchprüferin erläutert, dass sie die erste Auswertung ja für die Finanzermittlungen, also vermutlich BaFin gemacht hat und da würde die Höhe der Ausgaben keine Rolle spielen, da gehe es nur um die Einnahmen.

Der Richter will nun wissen, auf welche Vertragsversion welche Zahlungen entfallen. Das kann die Zeugin aber nicht beantworten, da ihr keinerlei Vertragsunterlagen der NDGK vorliegen. Richter will nun wissen, ob im Verwendungszweck Beitragszahlung oder Versicherungsbeitrag oder Mitgliedsbeitrag gestanden hätte oder Beitrag für … Unterstützungsleistungen (Einwurf vom Zopfträger)

Die Staatsanwältin will nun den Unterschied zwischen Rückbuchung und Rücklastschrift wissen. Ich hab leider keine Tischkante da zum Reinbeißen. Das wurde gerade erklärt. Aber die Zeugen erklärt geduldig, dass bei Rückbuchungen durch den Verein exakt der gleiche Betrag zurücküberwiesen wurde wie ursprünglich zugegangen war. Gründe könnten Fehlbuchungen oder Doppelzahlungen sein. Die Rücklastschrift dagegen erfolgte durch die Banken, wobei als Grund Widerspruch oder mangelnde Deckung angegeben seien. Bei der Rücklastschrift wurden neben dem eigentlichen Betrag noch zusätzlich Gebühren abgebucht.  Die Staatsanwältin will nun wissen, wie sich die Rückbuchungen auf die verschiedenen Konten verteilen, um den dinglichen Arrest korrigieren zu können, insbesondere für das Konto von Peters Mutter bei der Sparkasse.

Die Zeugin kann diese Information nicht sofort liefern aber bei Bedarf nachreichen. Sie erwähnt noch, dass es viele Umbuchungen zwischen den verschiedenen Konten in Peters Reich gab. So wurden insgesamt 109.250 EUR von den NDGK Konten auf andere Konten umgebucht, davon 2.220 EUR wohl auf das Konto von Peters Mutter. Weiterhin gab es Abbuchungen von NDGK Konten für Miete, Energie, Neben- und Betriebskosten.

Bei einem der Menschenrechtskommissare klingelt das Handy und er geht raus.

Richter und Staatsanwältin steigen inzwischen in eine vertiefte Diskussion ein, ob und wie Rückbuchungen und Rücklastschriften bei einer möglichen Korrektur des Dinglichen Arrests zu berücksichtigen sind. Die Staatsanwältin hätte gerne eine Aufstellung darüber, welche Rückbuchungen auf welchen Konten erfolgt sind, um die Dinglichen Arreste der einzelnen Konten korrigieren zu können. Die Zeugin hat nur eine Zusammenstellung über alle Konten gemacht, bietet aber an, die Aufteilung bis zum nächsten Verhandlungstag anpassen zu können.

Der Richter hält dies für nicht erforderlich und beginnt mit der Staatsanwältin eine Diskussion über die §§ 111b Abs. 5 StPO und § 73 StGB. Kern der Diskussion ist, auf welche Begründung die Staatsanwaltschaft ihren Antrag für den Dinglichen Arrest stützt, ob es um den Einzug des durch eine Straftat Erlangten geht oder um die Sicherung von Rückgewährsansprüchen möglicher Geschädigter. Der Antragssatz und die Begründung der Staatsanwaltschaft passen hier wohl nicht zusammen. Die Staatsanwältin hat wohl die entsprechenden Unterlagen nicht dabei und weiß auch nicht auf Anhieb, worum es genau geht. Der Richter hält sich für diese Frage für nicht zuständig und kommentiert das mit „… aber da ich den ganzen Stapel Akten bekommen habe, habe ich auch mal reingeguckt.“

Prozess-Peter hält die Zeit für günstig, ein paar Beweisanträge zu stellen. Die Zeugin wird daher vor die Tür geschickt. In seinem ersten Antrag will Peter festgestellt wissen, dass überhaupt kein Schaden entstanden sein könne, weil es ja das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ gäbe. Die bei ihm „Versicherten“ müssten daher keine Beiträge rückwirkend an die Gesetzliche Krankenversicherung bezahlen und ihnen sei somit kein Schaden entstanden. Und ohne Schaden kein Anspruch auf Schadenersatz.

Der Richter kann nicht ganz folgen, er ist noch damit beschäftigt, die Anträge von Peter dem Protokollführer zu diktieren. Peter befleißigt sich in den Anträgen eines sehr komplizierten Sprachstils, soll wohl so eine Art Juristendeutsch sein. Jeder Antrag beginnt mit „Wir, Peter Fitzek, Menschensohn des Horst und der Erika Fitzek, beantragen in dem Verfahren …“

Peter erläutert dem Richter, dass die bei ihm Abgesicherten ja möglicherweise die Beiträge bei der gesetzlichen Krankenversicherung nachzahlen müssten, für den Zeitraum, in der sie der Versicherungspflicht nicht nachgekommen sind. Zusätzlich würden Säumniszuschläge anfallen. Daher hätte er seine Mitgliederlisten ja auch vor der BaFin schützen wollen, um den Schaden von den Mitgliedern abzuwenden. Aber durch oben genanntes Gesetz gäbe es ja jetzt keinen Anspruch auf Nachzahlung mehr und daher sei den Mitgliedern auch kein Schaden entstanden und somit gebe es auch keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz.

Der Richter erklärt es zum gefühlt x-ten Mal, wie es um den § 134 BGB bestellt ist und wie um den § 823 Abs. 2 BGB. Den § 134 BGB sieht er als nicht einschlägig an, da kein beiderseitiges Verbot besteht (hatten wir in jedem der vorhergehenden Prozessberichte). Neu ist jetzt, dass § 823 Abs. 2 BGB ins Feld geführt wird. Hier wird ein Schadenersatzanspruch begründet, wenn gegen ein Schutzgesetz verstoßen wird. Fraglich ist daher, ob es sich bei dem § 140 VAG um ein solches Schutzgesetz handelt. Fitzek schwant Übles, er grätscht hier gleich rein und verkündet, dass ein solcher Anspruch dann ja auf 46.621,87 EUR beschränkt sein müsse. Das ist der Betrag, der laut Recherche von Martin Sch mit Verträgen eingenommen wurde, die auch nach Verständnis des Angeklagten ein verbotenes Versicherungsgeschäft dargestellt haben.

Den Richter interessiert aber mehr, worum es jetzt eigentlich gehen würde, Dinglicher Arrest wegen Verfall oder wegen Einziehung von Wertersatz. Hintergrund ist ein Urteil des BGH vom 1.12.2005 Az 3 Str 382/05 nach dem ein Verfall nicht angeordnet werden darf, wenn den Verletzten Ersatzansprüche zustehen würden (weil woraus sollten diese Ansprüche befriedigt werden, wenn der Staat alles einkassiert?). Nach Verständnis der Staatsanwältin könne der Arrest ja bestehen bleiben und wenn solche Ansprüche nicht erhoben werden würden, dann erst sollten die Dinge an den Staat gehen (§ 111i  StPO). Laut BGH-Urteil reicht aber schon allein die rechtliche Existenz eines Anspruchs aus, dieser müsse nicht geltend gemacht werden, um den Verfall zu hindern.  An dieser Stelle große Unruhe im Publikum, es wird die reichsdeppische Phrasendreschmaschine angeworfen (Welcher Staat? Unrechtmäßig etc.)

Der Richter erinnert Peter an ein Gespräch der beiden zu § 73 Abs. 2 Satz 1 StGB anlässlich einer Akteneinsicht vom Pluralzopf. Aha, das waren dann vielleicht die längeren Gespräche zwischen Peter und Richter nach den Verhandlungen. Sehr fair, muss man schon sagen. Die Staatsanwältin versucht es nochmal mit aufschiebenden Bedingungen, wird vom Richter aber abgekanzelt. Der zückt das nächste Urteil. Wieder vom BGH, diesmal vom 15.3.1984 Az 1 Str 819/83 nach dem ein Verfall nur in Frage kommt, wenn gar keine Ansprüche erkennbar sind. Laut BGH würde dabei sogar in Kauf genommen, dass der Täter das Erlangte behalten könne, wenn sich der Geschädigte nicht um seine Ansprüche kümmern würde. Der Richter kommt jetzt auf den § 111i Abs. 2 StPO zu Sprechen. Nach seiner Interpretation eine kann-Vorschrift, die nur dazu dient, die Ansprüche von unbekannten Berechtigten zu sichern. Die sieht er hier nicht. Weiterhin macht er die Staatsanwältin darauf aufmerksam, dass das Erlangte in einem entsprechenden feststellenden Urteil zu bezeichnen ist, da müsse sie wohl noch nachbessern. Die Macht es sich aber einfach und verweist pauschal auf den Abzug von 40.000 EUR für Rückbuchungen zu Gunsten des Angeklagten. Der Richter erinnert, dass nicht bei allen Verträgen ein Gesetzesverstoß vorgelegen haben muss. Die Staatsanwältin sieht das aber anders, ohne dies Sicht näher zu begründen.

Der Richter zückt darauf die Tabelle von Peter, aus denen sich die gut 46.000 EUR ergeben. Der Richter meint, dass die Tabelle ja durch den Angeklagten vorgelegt wurde und dieser sich seine eigenen Angaben auch entgegenhalten lassen muss. Um weitere Diskussionen gar nicht erst aufkommen zu lassen folgt auch noch einmal der Hinweis, dass für einen Verfall Vorsatz nicht erforderlich ist, Fahrlässigkeit im strafrechtlichen Sinn sei ausreichend. Weiterhin gibt er zu bedenken, dass im Strafrecht zwischen Vollendung und Beendung einer Tat unterschieden werden würde. Gerade bei Dauerdelikten würden diese zeitlich auseinanderfallen. Es sei daher ausreichend, dass die Tat im Anklagezeitraum begonnen wurde, sie müsse aber nicht beendet sein. Als Beispiel führt er eine Erpressung an bei der jemand im April verlangen würde „Zahl mir 1.000 EUR oder ich hau dir auf die Fresse.“ Wenn diese Tat mit Tatzeitraum April angeklagt werden würde, dann könne trotzdem noch auf Verfall der erst im Mai erfolgten Zahlung erkannt werden. Der Richter nimmt einen entsprechenden Einwand von Peter, die 46.000 EUR müssten noch um die nach Ende des Anklagezeitraums erfolgten Zahlungen bereinigt werden, zur Kenntnis und bezeichnet diesen sogar als rechtlich interessant: „Wozu der führt müssen wir mal gucken.“

Der Richter hatte die Hoffnung, den Zeugen Gohr schon vor dem Mittagessen vernehmen zu können. Aber Herr Gohr hat eine Umsteigeverbindung nicht wie geplant geschafft und wird nun doch erst um 13:15 da sein. Kurze Lüftungspause. Der Richter bittet die Zeugen wieder herein und bespricht mit ihr den Wunsch der Staatsanwältin nach der getrennten Aufschlüsselung der Rückbuchungen und Rücklastschriften für die einzelnen Konten. Er fragt, ob diese Aufstellung bis zum 8.1. zum nächsten Verhandlungstermin erstellt werden könne. Die Zeugin geht aber erst am 7.1. wieder Arbeiten und ist eigentlich schon im Weihnachtsurlaub. Sie bietet aber an über ihren Vorgesetzten verständigt werden zu können und dann mal einen Tag zwischendurch die gewünschte Auswertung zu machen.

Peter fragt die Zeugin, ob sie aufschlüsseln könne, welche Zahlungen zu welchen Verträgen erfolgt seien, da ja noch nicht abschließend feststehe, welche Vertragsversionen unerlaubt waren und welche nicht. Laut seiner Interpretation seien höchstens 46.000 EUR aus unerlaubten Geschäften und davon seien noch 976,84 EUR Ausgaben abzuziehen. Die Zeugin hat aber die Vertragsunterlagen nicht vorliegen und kann daher mit dieser Information nicht dienen. Man einigt sich darauf, dass die Zeugin von Peter eine Liste mit 17 Namen bekommt und die von diesen Leuten geleisteten Zahlungen zusammenstellt. Der Staatsanwältin ist wohl inzwischen wieder kalt und sie schließt das Fenster. Kommentar von Pluralis Majestatis „Der Talar hält doch warm.“ Zeugin wird entlassen, verbunden mit der Drohung am 8.1. nochmal wiederkommen zu müssen, falls man heute nicht fertig werden würde.

Als nächstes Thema vor der Mittagspause soll es jetzt um die Verantwortlichkeit von Peter gehen. Der Richter fragt, ob Peter Vorsitzender des Ganzheitliche Wege eV war. Peter erklärt geduldig, dass er dies im angeklagten Zeitpunkt war, aber der Ganzheitliche Wege eV die NDGK ja nicht betrieben hat. Richter fragt, ob die Konten des Ganzheitliche Wege eV nur genutzt wurden, weil NeuDeutschland und die NDGK keine eigenen Konten bekommen haben. Peter bestätigt, dass BGB-Gesellschaften keine Konten bekommen würden.

Der Richter stellt nun die Master-Frage: „Was war NeuDeutschland?“ Peter schwurbelt los, Alternative für das bestehende System, Gemeinnützigkeit, Gemeinnützigkeit sei wichtig gewesen um zu dokumentieren, dass nicht in Opposition zum bestehenden System gehandelt werden sollte. Außerdem sei so ein „Steuerrechtssubjekt“ entstanden. Der Richter fragt nach, ob die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde. Peter antwortet orakelhaft „Im angeklagten Zeitraum nicht.“ (Diese Bemerkung ist nicht ganz korrekt. Die Aberkennung erfolgte erst nach Ende des Anklagezeitraums aber rückwirkend! Faktisch hat die Gemeinnützigkeit nicht bestanden! Die Aberkennung war in der Begründung der Durchsuchungsbeschlüsse aufgeführt. Falls die jemand gesichert hat, bitte hier einfügen. Vielleicht liest ja auch die Staatsanwältin mit und kann das noch richtig stellen)

Peter erläutert weiter sein Stiftungsmodell, NeuDeutschland sei als Stiftung Vermögensmasse und Steuerrechtssubjekt gewesen. Träger der Stiftung war der Verein Ganzheitliche Wege mit ihm als Vorstandsvorsitzendem. Sinn des Konstruktes war die Schaffung einer basisdemokratischen Räterepublik, durch Bodenreform sollte gemeinschaftliches Vermögen geschaffen werden (Hallo DDR!) Der Verein Ganzheitliche Wege habe nur als Brücke ins alte System gedient. Die Handlungsfähigkeit von NeuDeutschland sei durch die Gemeinnützigkeit noch nicht gegeben gewesen, innerhalb der BGB-Gesellschaft NeuDeutschland wurden weitere BGB-Gesellschaften, wie zum Beispiel die NDGK geschaffen. Der Richter fragt zur Sicherheit nochmal nach, ob die NDGK eine BGB-Gesellschaft war.

Zeit für den Menschensohn des Horsts und der Erika zu einem neuen Beweisantrag zu schreiten. Er möchte den rechtlichen Status der NDGK festgestellt wissen anhand eines Schreibens der BaFin und des Durchsuchungsbeschlusses des AG Wittenberg. Beim Verlesen der entsprechenden Unterlagen regt er sich dann darüber auf, dass im Durchsuchungsbeschluss „Staatsangehörigkeit: Deutsch“ stehen würde, das hätte er eigentlich rügen müssen. Dann folgt ein Mimimi darüber, dass die Abwicklungsanordnung vom gleichen Tag gewesen sei wie die Einsetzung des Abwicklers, er hätte ja keine Chance gehabt etc. Kommentar des Richters zu Peters Antrag: „An dieser Stelle soll ich der Bewertung eines anderen Gerichts folgen, an anderer nicht? Muss ich es wohl doch selber machen.“ Dann folgt nochmal die Erklärung, dass Beweise von Rechtsfragen durch Verweis auf andere Gerichte nicht funktionieren. Aber man kann es ja mal versuchen.

Peter jammert weiter, er hätte ja alles versucht. Die IHK hätte ihm mitgeteilt, dass ein Wirtschaftlicher Verein nicht vorliegen würde, die IHK Magdeburg hätte ihm nicht mal einen Termin gegeben, der Verfassungsschutz auch nicht, mit der angeblichen Begründung, dass die keine Behörde seien. Peter musste ja einen nicht eingetragenen Verein nehmen, außerdem hätte das Finanzamt es ja gestattet (Ja nee, is klar, Finanzämter sind ja auch die Institution im Fragen des Gesellschaftsrechts). Innerhalb des Staatskonstrukts NeuDeutschland wurden dann Personengesellschaften gegründet, als Struktur in der Struktur (Klar, innerhalb einer Vermögensmasse kann man Personengesellschaften gründen. Mit welchen Personen den eigentlich?). Er selbst sei zuerst Vorsitzender und später dann Staatsoberhaupt gewesen. Der Richter fasst das Geschwurbel in einem Satz zusammen: „Sie wenden sich gegen die rechtliche Würdigung in der Anklageschrift.“ Weiterhin führt der Richter aus, dass die Zeugin Michaela K ja schon ausgeführt habe, dass das Konto vom Verein Ganzheitliche Wege nur zur Verfügung gestellt wurde.

Es folgt der nächste Beweisantrag. Der Richter kommt langsam mit der Zählung der Anlagen zum Protokoll durcheinander. Peter möchte jetzt festgestellt wissen, dass er nicht Mitglied der NDGK war und daher nicht verfolgt werden könne. Er sei nur Vorstand von NeuDeutschland gewesen. Der Richter stöhnt. Das hätte doch schon die Zeugen Michaela K ausgesagt, der Beweis müsse daher nicht erhoben sondern nur noch bewertet werden. Für die Staatsanwältin macht dies alles keinen Unterschied, für sie war Peter der Handelnde, egal in welcher Funktion.

Der Richter verweist auf die BGH-Rechtsprechung zum „faktischen Geschäftsführer“ und zück erneut ein Urteil, diesmal vom OLG Stuttgart, nach dem faktische Geschäftsführer alle Personen sind, denen eine  Funktion zur eigenverantwortlichen Tätigkeit zugewiesen wurde. Der Richter erteilt zur Sicherheit einen weiteren rechtlichen Hinweis „… seine Verantwortlichkeit für die angeklagte Tat sich aus seiner Vorstandsvorsitzendenfunktion bzw. Repräsentantenfunktion des als gemeinnützig anerkannten nicht eingetragenen Vereins NeuDeutschland als Betreiber der NDGK ergeben könnte.“

Der Richter führt weiter aus, dass Peter ja umfänglich erläutert habe, wie die rechtlichen Gebilde ineinander verschachtelt seien. Diese zur Anklage abweichende Sichtweise sei inhaltlich bisher nicht widerlegt (Blick zur Staatsanwältin). Weiter führt er aus, dass NeuDeutschland sich nicht selbst betrieben haben kann, die NDGK gab es schon vor NeuDeutschland, daher seien diese Gebilde wohl unabhängig voneinander. Peter erläutert nochmal, dass es keine Handlungen des Vereins (welches?) gegeben habe, er habe selbst auch keine Überweisungen getätigt, er sei lediglich Repräsentant gewesen.

Der Richter führt aus, dass Peter dies alles schon hinreichend erörtert hätte. Peter sei kein Mitglied der NDGKL gewesen, habe dies aber repräsentiert. Betreiber der NDGK seien wohl Frau K, Frau S und noch eine dritte Person gewesen (Name hatte ich bisher noch nicht gehört).  Peter kommt wieder mit seinem Mantra, dass er nur Vorschläge machen würde, er hätte Leute gesucht, die die Anfänge machen würden. Er lege seine Ideen vor, die Leute würden prüfen und ggf. auch umsetzen. Der Richter fragt weiter, ob die genannten Personen Mitglieder der NDGK gewesen seien, ob es einen Vorstand gegeben habe.

Peter verweist darauf, dass das mit dem nicht eingetragenen Verein ja nur die Sichtweise der BaFin und des AG Wittenberg gewesen sei. Dem könne aber nicht sein, weil ohne Vorstand gäbe es gar keinen Verein (Na so ein Cleverle aber auch). Er selbst könne keine Aussagen dazu machen. Der Richter fragt weiter, ob Peter Kenntnisse über die Mitarbeiter der NDGK hätte. Dieser verweist auf die bereits genannten Personen, weitere seien ihm nicht bekannt.

Der Richter kommt jetzt auf die Rüge von Peter am ersten Verhandlungstag zurück, dass das Gericht in Dessau gar nicht räumlich zuständig sei. Der Richter erklärt Peter die Verordnung des Ministeriums für Justiz Sachsen-Anhalt über die amtsgerichtliche Zuständigkeit in Wirtschaftsstrafsachen. Peter will wieder Kopien haben. Kommentar des Richters „Kopien brauchen wir nicht, steht im Gesetz“. Peter gibt vor, den Unterschied zwischen LG und AG Dessau-Roßlau nicht zu verstehen. Er fragt mehrmals „Also sind wir hier am Landgericht?“. Der Richter erklärt geduldig, dass wir im LandgerichtsBEZIRK sind. Er fasst dann den Inhalt der Verordnung zusammen mit „Alles was viel Arbeit macht ist dem AG Dessau zugewiesen, sofern nicht das LG zuständig ist.“ Peter bleibt nur noch übrig darauf zu verweisen, dass der Bundestag ja auf verfassungswidrige Weise gewählt wurde, aber es macht sich niemand die Mühe ihm zu erklären, dass es sich um eine Landes-Verordnung handelt. (Somit der Bundestag weder räumlich noch sachlich zuständig ist, da Verordnungen Teil der Exekutivgewalt sind)

Der Richter will jetzt von der Staatsanwältin wissen, nach welcher Vorschrift sie Peter für verantwortlich für die NDGK hält. Weiterhin ist die Frage, ob der Verein Ganzheitliche Wege am Verfahren beteiligt werden müsse, da er vom Dinglichen Arrest in sein Bankkonto und vom möglichen Verfall betroffen ist. Die Staatsanwältin verweist darauf, dass dies nach § 442 Abs. 2 StPO noch bis zum Ende der Hauptverhandlung möglich sei. Der Richter will nun wissen, ob der Ganzheitliche Wege eV überhaupt noch existiert, wer die Vorsitzenden sind und wie die Anschrift lautet. Er stellt die Frage in den Raum, ob Ganzheitliche Wege Dritter im Sinne des § 73 StGB ist oder ob gar ein Fall des § 75 StGB vorliegt (Handlungen des Vertreters einer juristischen Person werden im Falle des Verfalls der juristischen Person zugerechnet). Darauf die Staatsanwältin kleinlaut „Habe kein StGB dabei.“

Der Richter regt sich wieder über den Ermittlungsrichter auf. Der hat wohl einen Fehler gemacht bei den Fristen und dem rechtlichen Gehör im Verfahren um den dinglichen Arrest. Peter hatte wohl Fristverlängerung beantragt, diese wurde gewährt und der Richter hat noch innerhalb der verlängerten Frist entschieden. Das wurde dann vom LG moniert und das Verfahren zur Bestätigung der Entscheidung an das AG Wittenberg zurücküberwiesen. Und der Ermittlungsrichter dort hat das dann nach Dessau geschickt, weil ja inzwischen Anklage erhoben wurde. Richter R ist begeistert. Weiterhin will er wissen, ob die Beschlagnahme nun wegen eines möglichen Verfalls oder wegen der Verwendung als Beweismittel beantragt wurde. Es geht um Geldmittel und Edelmetalle. Laut Staatsanwältin sei das Sache der BaFin, die Staatsanwaltschaft habe damit nichts zu tun. Der Richter führt aus, dass das Geld bereits eingezahlt wurde und daher als Beweismittel wohl nicht mehr in Frage kommen könne. Der Richter sieht es daher als notwendig an, den Betroffenen (also Ganzheitliche Wege zu beteiligen), da die beschlagnahmten Dinge für einen Verfall in Betracht kommen. Und für den Verfall hält sich Richter R nicht für zuständig, da das ja wohl Thema des Bankverfahrens sei.

Peter sieht wieder eine Chance und fragt, wann er die Sachen zurückhaben kann. Der Richter erklärt nochmal, dass er nicht zuständig sei. Peter will daher die Rückgabe der Sachen in Wittenberg beantragen.
Wo er schon dabei ist fragt er auch mal wieder nach seinem Laptop. Er hätte der Staatsanwältin doch ein Fax geschickt. Laut Staatsanwältin hatte Peter das Angebot von der Steuerfahndung, mit einer Festplatte dort vorbei zu kommen und seien Daten zu kopieren. Peter meint aber, dass sich dieses Angebot nur auf den Laptop von Martin Sch bezogen habe. Martin hätte mit einer Dame telefoniert deswegen und ihm nur kurz den Hörer gegeben, Peter hätte nicht mal gewusst, mit wem er da spricht. Ich gucke den neben mir sitzenden Martin an, aber der zuckt nur mit den Schultern. Der weiß wohl gar nicht wovon sein Oberster Souverän da redet.
Die Staatsanwältin ergänzt, dass es jetzt wohl schwierig werde, weil der Laptop inzwischen bei der PD sei und vom LKA gesichert werden würde. Dem Richter platzt fast der Kopf. Er regt sich darüber auf, dass es ja wohl nicht sein könne, bei 2 Wochen Abstand zwischen den Prozesstagen, dass nicht mal 48 Stunden vor der nächsten Verhandlung erst dieses Telefonat erfolgt sei. Er fragt die Staatsanwälten wie die sich das vorgestellt habe, schließlich hätte Peter sich ja noch eine Festplatte besorgen müssen, was nicht so leicht sei, da ja alle Geldmittel beschlagnahmt wurden. Er hätte sich auch ins Auto setzen müssen „…was er nach überwiegender Rechtsauffassung nicht darf.“ Die Staatsanwältin versucht sich mit der Vielzahl der beschlagnahmten Laptops zu entschuldigen. Peter müsse halt das Gerät genau bezeichnen („Es ist schwarz“). Peter soll bei der Steuerfahndung Duplikate der Beschlagnahmelisten beantragen, um darauf der gesuchten Laptop identifizieren zu können.  Peter bemängelt, dass die Steuerfahndung Halle nicht kooperativ gewesen sei.

P A U S E

Nach der Mittagspause ging es dann weiter mit der Vernehmung des Zeugen Gohr. Das kurze Zwischenspiel mit der Reichshauptkasse und dem gelben Umschlag vom Sürmeli habe ich hier geschildert.

Der Richter kommt noch mal auf das Thema fehlende Presse zu sprechen, die hätten kein Interesse mehr, seit Herr Gohr das „Orichdeenrecht“ in die Presse gebracht habe, da hätten die wohl gedacht „Jetzt wird es schwierig, jetzt steigen wir aus.“ Aber wenigstens die Berichte im Internet würden ja von juristischem Hintergrund zeugen. Kommentar von Peter zum Thema fehlende Presse: „Muss ich noch ein paar Eklats inszenieren.“ :facepalm:

Der Richter stellt noch einmal die Personalien vom Zeugen Gohr fest und belehrt ihn. Dann fragt er, ob Herrn Gohr Verurteilungen nach § 140 VAG bekannt seien, er selbst sei bei seiner Recherche nicht erfolgreich gewesen. Herr Gohr sagt dazu, dass es keine Verurteilungen gäbe, alle bisherigen Verfahren hätten vorher aufgehört. Der Richter kommt auf die 8 bis 12 verschiedenen Vertragsversionen zu sprechen, die Herrn Gohr untergekommen sind. Er will wissen, welche Verträge mit wie vielen Mitgliedern gemacht wurden. Herr Gohr kann hier aber nicht helfen, da ihm kleine Unterlagen vorliegen würden, die diese Zuordnung erlaubten. Er hätte vom König lediglich 7 exemplarische Fälle erhalten, womit dieser belegen wollte, dass die Entlassungspraxis der gesetzlichen Krankenkassen willkürlich sei. Die BaFin sei aber verwaltungsrechtlich an die Entscheidungen der Kassen gebunden und könne da nicht helfen.

Die Staatsanwältin fragt, ob die 7 vorgelegten Verträge alle unterschiedliche Versionen gewesen seien. Herr Gohr kann sich nur noch erinnern, dass es sich um 7 tatsächlich abgeschlossene Verträge gehandelt habe, die Ausgestaltungen waren unterschiedlich. Die verschiedenen Versionen wurden seiner Erinnerung nach in einer zeitlichen Abfolge genutzt und nicht mehrere Versionen gleichzeitig. Alle ihm dabei untergekommenen Vertragsversionen hätten der einen oder anderen Form der im Internet abrufbaren Vertragsversionen entsprochen. Der Richter kommt jetzt zum Stichwort „anderweitige Absicherung“, ob diese gegeben sei hänge davon ab, ob ein Rechtsanspruch auf Leistung bestanden habe oder nicht. Die Kassen hätten das wohl bei einer Entscheidung über die Entlassung aus der bestehenden Krankenversicherung zu prüfen gehabt. Herr Gohr sagt, dass so eine Prüfung erst seit Einführung der Versicherungspflicht 2009 oder 2010 erfolgen würde. Davor sei es egal gewesen, da hätte keine Prüfung der neuen Kasse stattgefunden. Die gesetzlichen Krankenkassen würden auch nicht der Aufsicht durch die BaFin unterliegen, die Frage ob eine Krankenkasse vorliege habe nichts mit dem VAG zu tun. Herr Gohr hat Peter aber wieder ein weiteres Stichwort geliefert, mit dem wir möglicherweise noch Spaß haben werden. Er erwähnte beiläufig, dass Krankenkassen, die nur in einem Bundeslang tätig sind und auch nur aus diesem Bundesland Versicherte haben, nicht der Aufsicht des Bundes sondern nur der des Landes unterliegen. Da kann der König ja mal 16 neue Versuche starten. Dann gibt demnächst die NeuBayerische Gesundheitskasse, die NeuSächsische Gesundheitskasse, die NeuHessische Gesundheitskasse etc. :facepalm:

Der Richter möchte nun von Herrn Gohr wissen, ob die NDGK genehmigungsfähig gewesen wäre, wenn Peter einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Herr Gohr sagt dazu „Grundsätzlich nein“ (Erläuterung Grundsätzlich bedeutet im Juristendeutsch eine Einschränkung und nicht wie im allgemeinen Sprachgebrauch eine Verstärkung. Wenn der Jurist grundsätzlich sagt, dann gibt es Ausnahmen). Die fehlende Genehmigungsfähigkeit macht Herr Gohr vor allen an der fehlenden gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Imperators fest, insbesondere sei es unmöglich, erst eine Versicherung zu betreiben und dann die Genehmigung zu beantragen. Weiterhin fehle es Peter an der persönlichen Eignung (keine Erfahrung im Versicherungsgeschäft) sowie die Rechtsform des Unternehmens sei nicht zulässig. Der Betrieb einer Versicherung als Personengesellschaft sei nicht zulässig. Allerding schränkt Herr Gohr ein, dass er das nicht abschließend entscheide könne, da in der BaFin andere Referate für die Erteilung der Genehmigungen zuständig seien. Er selbst hätte Peter jedenfalls keine gegeben. Abschließend weist er noch auf die bilanzrechtlichen Vorschriften hin, die bei der NDGK auch nicht eingehalten wurden. Peter ergänzt, dass auch eine Mindesteinlage erforderlich gewesen wäre.

Der Richter kommt jetzt wieder auf die Organisationsstruktur der NDGK zu sprechen. Diese sei noch nicht gerichtlich festgestellt worden. Er will die Sicht von Herrn Gohr wissen, welche Organisation und welche handelnden Personen ihm bekannt seien. Herr Gohr erläutert, dass die NDGK juristisch schwer zu fassen sei. Offiziell wären die NDGK und der Gesundheitsfond als Vertragspartner aufgetreten. Als handelnde Person sei ihm vor allem Michaela K bekannt, die Verwaltungsaufgaben erledigt habe. Die Korrespondenz der BaFin aber wurde mit Peter geführt und dieser habe sich auch als Entscheidungsträger präsentiert. So hätte Peter mal der Bundesbank mitgeteilt, dass seine Vereinsmitglieder nicht die nötige Reife hätten und er daher alle Entscheidungen alleine treffen müsse. Peter hackt nach, ob er dies gesagt oder geschrieben hätte. Den Richter interessiert dies nicht weiter, da es sich ja wohl um eine Äußerung im Rahmen des Bankverfahrens gehandelt habe.

Herr Gohr blättert in den mitgebrachten Akten und findet weitere Belege für seine Aussage. Am 11.6.2009 hätte die BaFin ein Auskunftsersuchen an NeuDeutschland und Peter gerichtet. In einem Vermerk von Herrn Mitschke findet sich der Hinweis, dass Peter laut eigener Aussage ein Vetorecht bei allen Entscheidungen zustehe, da die Mitglieder des Ganzheitliche Wege eV die Hintergründe der Vereinsarbeit nicht kennen würden. Auf Nachfrage des Richters erläutert der Zeuge weiter, dass er sich der Ansicht seines Vorgängers angeschlossen habe. Er sei der Ansicht, dass Peter der einzige sei, der Entscheidungen getroffen habe. Der Richter ist nicht zufrieden, um Peter nach § 140 VAG fassen zu können, müsse er das Rechtskonstrukt der NDGK kennen. Herr Gohr erläutert, dass er die NDGK als nicht eingetragenen Verein betrachtet habe. Nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften hätte er den Störer zu ermitteln gehabt und dabei auf die Überleitung aus dem Vereinsrecht ins Gesellschaftsrecht, den § 54 BGB zurückgegriffen. Die einzelnen Handlungen seien Herrn Peter Fitzek jeweils persönlich untersagt worden. Dabei wurde jedes Mal erneut über das sinnvollste Vorgehen entschieden.

Der Richter erläutert, dass ein Anwalt ja auch erkennbar nicht für sich selbst handeln würde, dieser zeige aber seine Vertretereigenschaft an. Der Richter will wissen, ob der Zeuge Erkenntnisse über die Einbindung des Königs in die NDGK habe, dem Gericht läge eine Zeugenaussage vor, dass Peter kein Mitglied der NDGK gewesen sei. Er möchte wissen, ob Herrn Gohr Tatsachen bekannt seien über die Mitgliedschaft in der NDGK. Herr Gohr erläutert, dass er durch eine Gesamtwürdigung der Umstände zu seiner Erkenntnis gekommen sei und diese auch für zutreffend erachte. Der Richter bleibt skeptisch. Herr Gohr holt weiter aus. Peter hätte zunächst den Gesundheitsfond und dann die NDGK betrieben. Nach Verwaltungsrecht hätte Peter die NDGK geleitet und gegen ihn persönlich sei daher auch das Zwangsgeld festgesetzt worden, (35.000 EUR am 26.8.2011) weil er keine Auskünfte bezüglich der von ihm vorgenommenen Abwicklungshandlungen erteilt habe. Darauf habe es eine Antwort von der NDGK gegeben, dass Peter in die Schweiz verzogen sei und daher die Anordnung nicht zugegangen sei. Das Schreiben der NDGK hätte keinen Namen getragen aber die Unterschrift sah wohl aus wie die von Michaela. Der Richter fasst zusammen, dass es hier doch wohl nur um Fragen der Zustellung gegangen sei, die NDGK hätte geschrieben, dass Herr Fitzek nicht da sei und die BaFin hätte geantwortet, dass es darauf nicht ankäme.

Herr Gohr legt nach mit einem Schreiben vom 6.9.2011 mit der Bitte um aufsichtliche Stellungnahme von Fitzek an Mitschke. Auch hier sei Peter wieder als Chef der NDGK aufgetreten. Weiterhin verweist der Zeuge auf das Stuhlkreisvideo, in dem Peter den Anwesenden erläutert, dass er allein die Entscheidungen treffen würde und daher sei auch er allein verantwortlich (Genau, deswegen versucht er in dem Gerichtsverfahren ja auch ständig andere Leute mit reinzuziehen. Weil es legal ist und er allein die Verantwortung trägt). Für den Richter ergibt sich aus dem Video aber nicht, dass es da um die NDGK gegangen ist (Hier hätte ja mal die Staatsanwältin einen Beweisantrag zur Inaugenscheinnahme stellen können). Zeuge Gohr bleibt dabei, dass Peter für ihn der Entscheidungsträger ist.

Der Richter erläutert nun etwas genervt, dass er einen Strafprozess zu führen habe und Beweismittel für Tatsachen dafür benötige. Die rechtliche Würdigung würde er dann schon selbst machen. Mit Blick zur Anklagebank erläutert der Richter weiter, dass er in diesem Prozess nicht bewerten würde, ob die rechtliche Würdigung von Herrn Gohr richtig oder falsch sei, das sei Sache der Verwaltungsgerichte. Weiter führt er aus, dass die Bestandskraft auch einen fehlerhaften Verwaltungsakt heilen könne, außer wenn dieser nichtig sei. Bei der Vielzahl der Rechtskonstrukte im Imperium Fitzek sei nicht beweiskräftig feststellbar, ob im Video von der NDGK die Rede sei. Aus einer Handlungsbefugnis für die Bank ergäbe sich noch nicht eine solche für die NDGK. Er brauche Tatsachen.

Herr Gohr startet einen letzten Versuch mit der Aussage von Peter „Ich bin leider der Einzige bei uns der die komplexen Dinge leiten kann“, gibt aber zu, dass es sich auch hier nur um ein Indiz handle. Er führt noch ein Schreiben von Peter an die DRV Bund an, wo es um die Bestätigung von Rechtsansprüchen ging, aber das betraf wohl noch den Gesundheitsfond. Dann fällt Herrn Gohr noch ein Brief ein, in dem sich Peter recht robust gegen vermeintliche Drohungen der BaFin gewendet hat. Auf Nachfrage des Richters muss der Zeuge aber einräumen, dass der ursprüngliche Drohbrief an Peter direkt adressiert war. Für den Richter ist es daher nicht verwunderlich, dass Peter selbst geantwortet hat, verbunden mit einer weiteren Bemerkung, dass solch rechtlicher Stoff die Presse wohl langweilen würde.

Der Richter hat jetzt richtig schlechte Laune. Er fängt an mit Herrn Gohr zu diskutieren, ob der ADAC ein Versicherungsgeschäft betreiben würde. Herr Gohr bestätigt dies, verweist aber auf entsprechende Tochtergesellschaften für Krankenversicherung, Rücktransport aus dem Ausland etc. Der Richter meint aber das Pannenhilfe-Geschäft und verweist auf ein Gutachten von Prof. Dudenhöfer dazu. Der ADAC habe immerhin 19 Mio. Mitglieder und Peters „Verein“ nur 190. Dann rüffelt er den Zeugen noch für die Äußerung „Herr Fitzek sie wissen das besser als ich“ in Bezug auf die rechtlichen Verzahnungen von NeuDeutschland und NDGK im ersten Verfahren. Der Richter meint, so eine Äußerung stehe dem Zeugen nicht zu.

Peter wittert wieder eine Gelegenheit und fragt den Zeugen, ob er denn noch unvoreingenommen sei. Der Richter weist aber darauf hin, dass nur Richter und Gutachter unvoreingenommen sein müssen, Zeugen nicht. Peter hakt nach bei seinem Lieblingsthema Unterschrift. Er will vom Zeugen wissen, wer alles wie bei der BaFin daran beteiligt ist. Der Zeuge erklärt, dass er einen Entscheidungsvorschlag fertigen würde, dieser würde dann Mitgezeichnet werden durch den Referatsleiter, den Leiter des Grundsatzreferats und den Abteilungsleiter. Dann würde der Zeuge die Schlusszeichnung mit Paraphe vornehmen und den Brief ins Schreibbüro geben. Dort würde der Verwaltungsakt ausgefertigt werden und Peter eine beglaubigte Abschrift erhalten (kein Wunder, dass das immer ewig dauert, bis die BaFin mal reagiert).

Peter fasst das nochmal in eigenen Worten zusammen „Sie schlagen also vor, der Referatsleiter Grundsatzfragen und der Abteilungsleiter sagen ok, sie selbst unterschreiben nur mit Paraphe, interessant, und dann erstellt die Tarifbeschäftigte eine beglaubigte Abschrift?“ Richter bremst den König wieder ein bei seinen Abschweifungen in Grundsätzliches, worauf dieser dann keine weiteren Fragen hat.

Die Staatsanwältin hat aber noch eine Frage. Sie will wissen, ob die Kündigungen wirklich so problemlos waren wie es Herr Kubusch geschildert hat, dass 80%  der Verträge bereits umgestellt waren, ob der Zeuge das auch so sehe. Dieser erläutert, dass im Rahmen des Abwicklungsverfahrens dem Zopf der Betrieb der NDGK untersagt werden sollte. Dieser hat jedoch versprochen nicht weiter zu machen, daher  hätte es keine Untersagungsverfügung gegeben sondern nur die Anordnung der Abwicklung. Peter sollte  Auskünfte über die bestehenden Verträge erteilen, dies hat er aber nicht getan. Daher wurde zunächst mit Bescheid vom 26.8.2011 ein Zwangsgeld festgesetzt. Die fehlenden Auskünfte waren dann auch der Grund für die Bestellung des Abwicklers. Der Abwickler habe dann festgestellt, dass die Abwicklung bereits begonnen wurde. Dabei sei allerding die gesetzte Frist überschritten worden. Aus Sicht des Zeugen gäbe es daher  keinen Grund von einer ordnungsgemäßen Abwicklung zu sprechen.

Die Staatsanwältin erfragt als nächstes die Ansicht der BaFin über die Zulässigkeit der Verträge auf die umgestellt wurde. Laut Herrn Gohr war in den umgestellten Verträgen der Passus „ein Rechtsanspruch besteht nicht“ enthalten. Die irreführende Werbung sollte wettbewerbsrechtlich verfolgt werden, das sei nicht Sache der BaFin gewesen. Die Staatsanwältin fragt nach dem gegenwärtigen Stand. Laut Herrn Gohr ist die NDGK abgewickelt, allerdings wurde 2013 die Werbung noch einem umgestellt, daher war erneut zu prüfen. Nach Kenntnis des Zeugen gebe es aus dieser Zeit keine erlaubnispflichtigen Verträge mehr. Neu abgeschlossene Verträge der NDGK seien aus Sicht des Zeugen nicht mehr aufsichtspflichtig gewesen.

Der Richter schaltet sich ein und macht eine scherzhafte Bemerkung über „Einspruch – Stattgegeben, wie es in US-Gerichtsserien vorkäme. Er will vom Zeugen wissen, welche Tatsachen dieser vorweisen könne, dass die Umstellung der Werbung im Jahr 2013 durch den Imperator selbst erfolgt sei. Der Zeuge führt dazu aus, dass die Webseite ndgk.de auf Peter angemeldet gewesen sei.  Der Richter macht noch einmal klar, dass er Tatsachen für „Herr Fitzek war es“ braucht und nicht „sie meinen“. Der Anmelder der Webseite sei für Haftungsfragen relevant, dies kann aber kein Beleg für strafrechtlich relevantes Handeln sein. Weiter führ der Richter aus, dass Herr Fitzek sich zwar in dem Verfahren als „omnipotent“ (dazu würde ich gerne mal die Staatsflottte als Zeugin hören) erwiesen habe, aber erklärtermaßen sich in technischen Dingen nicht auskennen würde. Ein Beweis des Gegenteils sei nur durch Kenntnis über das Handeln des Angeklagten möglich. Herr Gohr führt noch mal eine Äußerung gegenüber dem Abwickler Oppermann in Feld und der Richter erwidert, dass dies vielleicht für Haftungsfragen ausreichend sei ab er nicht für strafrechtliche Verantwortlichkeiten. Er habe es nun einmal mit dem Strafrecht zu tun.

Darauf Zeuge Gohr: „Ich beneide Sie nicht darum.“ Antwort des Richters
Antwort des Richters: „Ich habe noch keinen gefunden der dies tut.“

Die Staatsanwältin kommt jetzt noch einmal auf ihre Ursprungsfrage nach dem gegenwärtigen Stand zurück. Der Zeuge gibt an, dass die Webseite der NDGK durch den erneut eingesetzten Abwickler abgeschaltet wurde, alle Unterlagen wurden mitgenommen und derzeit laufe die Prüfung der bestehenden Verträge auf Erlaubnispflicht. Für die vorhergehende Abwicklung hätte Peter einen Gebührenbescheid bekommen und dieser sei inzwischen bestandskräftig. Nachfolgend wir noch über ein Gutachten gesprochen, aus dem sich ergibt, dass die NDGK Leistungen im Sinne einer „anderweitigen Absicherung“ gewähren würde. Herr Gohr hält Peter für den Urheber dieses Gutachtens, dieser verweist aber auf einen ehemaligen Richter. Wieder wird diskutiert, ob es möglich sei, eine Absicherung im Sinne des SGB zu bieten und gleichzeitig zu verhindern, dass die BaFin dies für ein Versicherungsgeschäft hält.

Der Richter möchte nun wissen, wie hoch die Gebühren für eine Genehmigung gewesen wäre, falls diese beantragt worden wäre. Der Zeuge hat „zufälligerweise“ die Kostenordnung der BaFin dabei. Richter lobt dies, da der Richter sich die Frage doch erst einen Abend vorher überlegt hatte. Die Staatsanwältin erklärt aber, dass sie den Zeugen entsprechend vorbereitet hätte (Na also, geht doch). Herr Gohr gibt an, dass sich die Kosten einer Erstgenehmigung auf etwa 20.000 EUR belaufen würden. Hinzu kämen aber Folgekosten, da die BaFin vollständig von den beaufsichtigten Instituten finanziert sei. Peter wedelt an dieser Stelle mit einem Ausdruck von der BaFin Webseite, wo die Mittelherkunft der BaFin in einem Tortendiagramm dargestellt ist. Der Richter weiß zwar nicht was das bringen soll aber nimmt der Ausdruck als Anlage zum Protokoll. Der Zeuge führt weiter aus, dass sich die jährliche Umlage auf 0,24 % der eingenommen Gelder belaufen würde, mindestens aber 240 EUR betragen würde.

Kommentar des Richters bezogen auf die Vorbereitung des Zeugen durch die Staatsanwaltschaft: „Schön, dass die Frau Staatsanwältin auf die Schienenbeintritte reagiert hat.“

Peter setzt wieder zu einem Monolog zum Thema Hauptabrede, Nebenabrede, Anspruch auf rechtliches Gehör an. Kommentar des Richters: „Wir warten noch auf die Frage. Der Zeuge soll keine Rechtsauskunft geben.“ Darauf Peter: „Bin mit Herrn Gohr zufrieden.“

Der Richter hat aber noch eine Frage. Er will wissen, warum es zu der Durchsuchung im April 2013 kam. Herr Gohr erläutert, dass dies mit der Gründung des Königreichs zu tun hatte. Infolge dessen wurden wieder Versicherungs- und Bankgeschäfte betrieben, die NDGK als Sozialversicherung des Königreichs beworben. Aus dem vorhergehenden Verfahren war bekannt, dass mit Auskünften von Peter nicht zu rechnen wäre, daher wurde der Durchsuchungsbeschluss beantragt, bei der BaFin gäbe es für sowas ein eigenes zuständiges Referat. Der Richter liest aus der Beschlagnahmeliste vor: „… Geld, Silber, 500 Neue Deutsche Mark, Feingold …“ und will wissen auf welcher Grundlage und zu welchem Zweck diese Beschlagnahme erfolgte. Herr Gohr weiß davon nichts, das VAG würde nur die Beschlagnahme von Unterlagen gestatten, daher sei wohl die Staatsanwaltschaft dafür zuständig.

Richter genervt: „Alles klar Frau Staatsanwältin.“

Peter hat jetzt doch noch eine Frage. Der Richter dazu: „… immer wenn ich mal Luft hole“ und würgt dann die Frage von Peter ab, da sie nicht zum Verfahren gehört. Peter setzt wieder zu einem Monolog an, dass er ja bei der Durchsuchung 2013 mit einem gefakten Haftbefehl konfrontiert wurde, verstummt aber, als er den Blick des Richters sieht. Er verabschiedet sich vom Zeugen mit den Worten: „Schöne Weihnachten Herr Gohr und im Januar freue ich mich über ihre Stellungnahme.“ Der Richter dazu trocken: „Sparen Sie sich diese Äußerungen.“

Der Richter kommt noch einmal auf das Thema Beschlagnahme/Pfändung von Vermögensgegenständen zu sprechen. Er hat so seine Probleme damit, die Neue Deutsche Mark als Geld anzusehen. Er sieht sich nicht in der Lage eine Entscheidung zu treffen, da die notwendigen Voraussetzungen fehlen würden und fordert eine Äußerung der Staatsanwältin dazu. Hier kommt Peter wieder mit der Geschichte, dass Dinge mitgenommen wurden, die nicht auf den Beschlagnahmelisten stehen, die Entscheidungen der BaFin wären nicht gerichtlich geprüft usw. Der Richter erläutert mit Engelsgeduld, dass im Verwaltungsverfahren die gerichtliche Prüfung hinten anstehe und er solle halt das zuständige Gericht bemühen. Peter besteht darauf, dass von ihm niemand geschädigt wurde: „Nennen Sie mir eine Person, die geschädigt wurde“ (fehlt nur noch, dass er mit dem Fuß aufstampft). Er kommt wieder mit einem Beweisantrag um die Ecke (Wir der Menschensohn des Horsts und der Erika usw) . Er will jetzt die Präsidenten der BaFin dazu befragen, ob Herr Mitschke überhaupt befugt war, Feststellungen zu treffen und ob Herr Gohr ausreichend mit dem Verfahren vertraut sei. Richter bemerkt dazu, dass er die Anträge erstmal sammeln will und dann bei Gelegenheit entscheidet (Das kenne ich auch von Richter D aus dem Prozess von Mario). Die Staatsanwältin beantragt die Zurückweisung des Beweisantrags.

Der Richter abschließend: „Entweder Frau König sitzt demnächst hier oder ich entscheide beim nächsten Termin.“

Peter macht noch einmal Mimimi bezüglich seines fehlenden Zugangs zu Laptop, Fachliteratur etc. und bittet den Richter darauf hinzuwirken, dass er seinen Laptop bekommt, Diskussion darüber, dass Gerät genau bezeichnet werden muss, Sicherstellungsprotokoll … Ich spare mir das mal an dieser Stelle, das Thema kam schon oft genug vor in meinen Berichten.

Der Richter zückt noch ein Urteil (vom 10.10.99 BGH 5 Str irgendwas/99) zum Thema Verfall. Danach sind bei dem verbotenen Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage das Erlangte nur die ersparten Aufwendungen für die Genehmigung, wenn die Anlage genehmigungsfähig ist. Im konkreten Fall ging es um eine Biogas-Anlage. Dem Verfall unterlagen nur die gesparten Genehmigungskosten von 20.000 EUR und nicht die Einspeiseentgelte aus dem Betrieb der Anlage von über 1 Mio. Die Staatsanwältin ergänzt: Die Betonung liegt hier auf genehmigungsfähig.“ Der Richter führt aus, dass der verfall keinen Strafzweck habe, es gehe lediglich um die Wiederherstellung der Rechtsordnung. Der Richter gibt dies zu bedenken und möchte zum Feierabend überleiten. Aber da hat der Imperator noch Einwände gegen.

Richter: „Was? Das entscheide ich.“

Peter möchte aber noch einen Beweisantrag loswerden. Der Richter bietet ihm an, ihm den Antrag schon einmal vorab zukommen zu lassen, dann könne er drüber nachdenken über Weihnachten und Peter kann den Antrag dann im nächsten Termin stellen.

Nächster Termin: 8.1.2015 10:15 Uhr Saal 121 Nach derzeitiger Planung Schlussvorträge und Urteil

Der Richter wendet abschließend noch einmal das Wort an mich. Ob ich denn inzwischen rausbekommen hätte, um was es in seinem anderen verfahren ginge. Ich hätte doch die Frage gestellt. Ich verneine und er ist so nett und erläutert es:

In dem Verfahren können sich wohl einige Zuschauer nicht benehmen, bleiben sitzen bei Eintritt des Gerichts, nehmen die Kopfbedeckungen nicht ab, reden dazwischen, würden das Sicherheitspersonal anpöbeln usw. Der Anwalt kommt wohl aus meiner Heimatstadt und ist auch auf Krawall gebürstet, führt zum Beispiel Diskussionen über den Stromanschluss für seinen Laptop oder darüber, ob die Polizisten mit oder ohne Waffen in das Gerichtsgebäude dürfen. Da fände er das Verfahren hier mit dem König doch viel angenehmer.

In diesem Sinne wünsche ich allen Mitlesern, insbesondere den Verfahrensbeteiligten ein geruhsames Weihnachtsfest. Ich habe meine Berichtspflichten noch pünktlich vor der sonnenstaatländlichen Betriebspause erfüllt und kann mich jetzt mit ganzer Kraft meiner Hausarbeit im Schuldrecht widmen.

In diesem Sinne Frohes Fest und bis nächstes Jahr.




Prozessbericht: Peter Fitzek vor dem AG Dessau (Tag 2)

Fitzek vor Gericht Tag 2

Bericht von der Gerichtsverhandlung am 28.11.2014 gegen Peter Fitzek

Ort: AG Dessau-Roßlau, Saal 121

Bereits auf der Anreise konnte ich im Radio einen Bericht über die Razzia im Königreich an Vortag genießen. Eine gute Einstimmung. Allerding ließ dies befürchten, dass der Andrang noch größer sein würde als am ersten Verhandlungstag.

Meine Befürchtungen sollten sich bestätigen. Bereits die Parkplatzsuche gestaltete sich schwierig. Nach zweimaligem Umrunde des Gerichtsgebäudes fand ich dann zwei Querstraßen weiter die begehrte Lücke. Wie sich später noch zeigen sollte war dies leider nicht weit genug entfernt vom Gerichtsgebäude.

Ich war bereits um 9:30 da, Verhandlungsbeginn war 10:15. Der Treppenaufgang im Gericht war bereits mit 2 Kamerateams belagert, in Gemeinschaft mit 4 Polizisten in schusssicheren Westen. Am Eingang erfolgte wie am letzten Verhandlungstag auch wieder eine Kontrolle der Besucher. Diesmal gab es aber kein Problem wegen der Mitnahme eines Mobiltelefons.

Trotz 45 Minuten bis zum Verhandlungsbeginn war der Flur vor dem Saal bereits gut mit Zuschauern gefüllt. Oha, das wird eng. Unter den Zuschauern drei Leute mittleren Alters, die ich vom letzten Termin kenne. Die machen wohl grad eine Umschulung und besuchen Gerichtsverhandlungen als Teil der Maßnahme. Weiterhin die sattsam bekannten Gerichtsrentner. Ich stelle mich strategisch günstig neben die Tür. Jedes Mal, wenn einer der Justizwachtmeister rein oder raus ging aus dem Saal stürzte sich die Meute auf die Tür. 20 Minuten vor Verhandlungsbeginn hatten sie ein Einsehen und haben uns reingelassen. Der Saal war fast voll.

Dann auf einmal Lärm und Blitzlicht auf dem Flur, Auftritt Imperator Fusselhaar, der sich lauthals über die Razzia beschwert. Den Spruch mit dem Pack habe ich aber nicht hören können. Diesmal hat er auch seinen Hofstaat mitgebracht, etwa 8 Anhänger, zur Hälfte eher jung, die andere Hälfte eher alt. Die Staatsflotte parkt sich wieder neben mich, wird aber leider von Peter nochmal zum Auto gescheucht ein paar Akten holen.

King Louie baut derweil auf dem Tisch vor sich einen riesen Aktenberg auf und schwafelt dabei in die Kamera, dass ihm seine Unterlagen für die Verteidigung weggepfändet wurden. Sowas aber auch.

Das Interview im Gerichtssaal habt ihr ja schon gesehen, er schwurbelt da über die Gemeinden, die Evolution und dass die Menschen sich gegen ihn entscheiden haben (wollen es hoffen). Alles wurde angeblich bei der Razzia abtransportiert, es seien nur noch die leeren Räume da. Aber seine Idee stirbt nicht, es fehlt ihr nur an der physischen Basis. Die Bewohner im Krankenhaus würden bleiben, solange dies möglich sei. Für die die nicht bleiben wollen würden Wohnungen gesucht werden.

Dann der berühmte Satz „Wir werden noch viel krasser“

Mir fällt auf, dass Thilo S von der BLÖD gar nicht da ist. Neben mir sitzt wohl ein Kollege von der Konkurrenz. Jedenfalls schreibt der auch fleißig in einem Notizbuch mit, hackt ständig auf seinem Telefon in Tapatalk rum und facepalmed regelmäßig bei den Schwurbelorgien von Schellen-Piet.

Ein Journalist fragt, warum er trotz der Straferwartung ohne Anwalt käme. Antwort Imperator Imposant: „Wie sollen wir uns denn einen Anwalt leisten können, wenn alle Dinge mitgenommen wurden?“ Tja, wie nur. Könnte ja mal einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers stellen, nur mal so als Idee. Dann erklärt er noch, dass die Razzia nur zu Schikanezwecken erfolgt sei, das sei hier kein Rechtsstaat. Weiter geht’s mit „Wir sind gezwungen das Gericht zu akzeptieren. Das heißt nicht, dass wir das freiwillig tun.“ Weiterhin beklagt er sich, dass seine Staatshörigen auf dem Hinweg durch eine Allgemeine Verkehrskontrolle belästigt wurden.

Michaela ist inzwischen eingetroffen und nimmt vor dem Saal Platz. Sie macht einen nervösen Eindruck. Neben ihr sitzt Leonard und streichelt ihr die ganze Zeit den Rücken. Es läuft also im Königreich. Manuel taucht auf, findet aber zunächst keinen Sitzplatz im Saal. Später wird zwei Plätze links von mir was frei, er setzt sich, würdigt mich aber keines Blickes.

Der Richter tritt ein, alle erheben sich, Petrus Pluralis bleibt sitzen. Der Richter bleibt stehen und guckt Peter an. Darauf der Richter „Darf ich bitten?“ Peter steht auf und der Richter setzt sich, wir dürfen dann auch. 1 : 0 für die BRiD. Der Richter belehrt die Zeugen und schickt sie vor die Tür.

Peter wird vom Richter befragt, ob er Gelegenheit hatte sich vorzubereiten. Peter beschwert sich, dass er auch heute wieder Polizeibesuch hatte um 7:30. Alle Unterlagen seien mitgenommen worden, vor allem seine Verteidigungsgrundlagen auf dem Laptop. Den will er sofort zurückhaben. Er hätte nur noch ein Sofa und einen Tisch in seiner Wohnung. Seine Fähigkeit zur Verteidigung sei daher herabgesetzt. Der Richter bietet an das Verfahren auszusetzen, dann müsste aber wieder von vorne verhandelt werden. Peter will nicht, er glaubt im Falle eines Freispruchs würde er alle beschlagnahmten Sachen sofort zurückkriegen. Und da der Abwickler schon mit der Verwertung angefangen habe müsse es schnell gehen, damit überhaupt noch was da ist für die Rückgabe: „Ich gebe mein Bestes und sehe was herauskommt.“
Der Richter erklärt nochmal die prozessualen Spielregeln, insbesondere wer wann reden darf und dass die Reichsbank nicht Verfahrensgegenstand ist. Er fragt, ob Peter sich dran halten wird, dieser sagt zu. Kommentar des Richters „Gestern hab ich da anderes erlebt.“ Es wird im Laufe des Tages noch öfters zur Sprache kommen, dass der Richter R in einem Parallelverfahren wohl einen ähnlichen Patienten wie Schellen-Piet an der Backe hat. Vielleicht können die örtlichen Informanten mal rauskriegen, worum es geht.

Dann steigt der Richter gleich mit der Frage ein, wer im angeklagten Zeitraum Betreiber des Versicherungsgeschäftes war. Peter erklärt, dass es kein Versicherungsgeschäft gibt. Richter stellt die Frage neu „Wer war Betreiber der NDGK?“ Peter erklärt, dass der Unterstützungsfond eine Institution der „Gesamthandsgemeinschaft NeuDeutschland“ sei, die für die Absicherung der Mitglieder untereinander sorgt. „Meine Person und die Person Michaela K wurden von den Menschen beauftragt die zu organisieren.“ Der Gesetzgeber hätte doch ausweislich des SGB eine anderweitige Absicherung gewünscht, diesen Wunsch habe er als Impertinator natürlich erfüllen wollen, genauso wie den Auftrag aus § 1 SGB V.

Richter: „Das war dann ein ziemlicher Entwicklungsprozess“

Peter: „Versuch und Irrtum“

Richter: „Der Ganzheitliche Wege eV steckt da mit drin?“

Peter erklärt, dass NeuDeutschland als nicht eingetragener Verein keine Interaktion mit dem System haben konnte. Er habe daher mit dem Finanzamt über die Schaffung von neuen staatlichen Strukturen verhandelt. Zitat: „Den verborgenen Faschismus haben wir schon.“
Er wollte doch nie im Konflikt mit dem alten System sein, daher habe er sogar mit dem Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt verhandelt, Zitat: „Ich habe demnächst Bestrebungen vor, die sie für verfassungsfeindlich halten können“. Aber so richtig weit ist er mit dem VS wohl nicht gekommen, da die ihn für einen Zahnarzt gehalten haben. Die von ihm geschaffene finduziarische Stiftung NeuDeutschland sei nicht rechtsfähig. Man sieht dem Richter die Fragezeichen auf der Stirn stehen, dann hat er eine Erleuchtung: „Sie sprechen vom Stiftungsrecht in ihrem System?“ Peter: „Nein, die Stiftung NeuDeutschland entspricht dem Stiftungsrecht im alten System.“

Jetzt ist der Richter verwirrt. Peter legt nach und kommt mit dem Urteil vom OLG Naumburg in seiner Kennzeichensache. Die hätten doch festgestellt, dass eine rechtswidrige Absicht nicht gegeben war, daher findet das Gericht sein Vorhaben wohl förderungswürdig. Richter R ist aber gut vorbereitet, zieht besagtes Urteil vor und macht Peter darauf aufmerksam, dass der von ihm zitierte Teil nicht vom OLG Naumburg sei sondern aus den Tatsachenfeststellung des Landgerichts. Das OLG hätte diese gar nicht zu prüfen gehabt, sondern hat lediglich die rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen für nicht korrekt befunden. Eine Bewertung seiner Tätigkeiten hätte das OLG an keiner Stelle vorgenommen, da es keine Tatsacheninstanz ist. Jetzt wissen wir auch, warum das Naumburger Urteil immer nur seitenweise veröffentlicht wird, es steht mittlerweile 0 : 2 für das KRD.

Richter R nutzt die Gunst der Stunde und hält Peter noch ein Urteil des OLG Oldenburg vor (vom 8.8.2011, 5 U 100/11). Kommentar des Richters „Da sie sich mit Verwaltungsgerichten ja nicht so auskennen habe ich ihnen mal was aus dem ordentlichen Rechtsweg rausgesucht“. In dem Urteil wird festgestellt, dass die Krankenversicherungspflicht nach § 193 VVG nur erfüllt ist, wenn ein Rechtsanspruch auf Leistung besteht UND der Aufsicht unterliegt. Das von Peter gewünschte Konstrukt ist daher nicht möglich. STRIKE! BRiD führt 3 : 0.

Antwort von Peter „Ein Gericht entscheidet so, ein anderes so. Ich nehme nicht an, dass das der Weisheit letzter Schluss ist, Vielleicht sind sie ja weiter als die in 2011“

Dazu noch ein Kommentar vom Richter zum Imperator: „Die Juristerei hat bei Ihnen wohl Nachholbedarf“. Peter ballt die Fäuste und lässt ein paar Akten fallen, er muss sich sichtlich beherrschen. Einer der seltenen Momente, wo die Maske mal fällt.
Peter faselt weiter, dass die BaFin ihm die Möglichkeiten sagen soll, wie er seine Idee umsetzen kann. Der Verein Ganzheitliche Wege sei für die Interaktion mit dem alten System gedacht. NeuDeutschland dagegen bezeichnet Peter als „operative Sukzessionsstiftung“, Treuhänder der Stiftung ist der Ganzheitliche Wege eV. Das Finanzamt habe ihm die ganze Konstruktion doch durch den Gemeinnützigkeitsbescheid genehmigt und somit die Schaffung eigener Strukturen gebilligt.

Jetzt kommt der Reichi-Werbeblock. Wir alle sind doch noch Reichsbürger nach Ansicht des bezopften Königsdarstellers. Er habe auch diese Konstruktion gewählt, weil sich ein laut BVerfG handlungsunfähiges Deutsches Reich nicht dagegen wehren kann, dass NeuDeutschland sein Rechtsnachfolger werden will. Sein Ziel ist doch die Rettung Deutschlands vor dem Besatzungsstatut, außerdem hätte er mit seinen Strukturen den Auftrag aus § 92 StGB erfüllt, die Gemeinden könnten sich nun ablösen aus dem alten System. Er wolle die Menschen mit seinen Kenntnissen herausfordern. Dann doziert er über den Unterscheid zwischen sukzessiv (hintereinander) und Sukzession (Rechtsnachfolge). Das sei zu wenig bekannt. Naja, wenn er meint.

Auf Ermahnung des Richters, nicht immer in Grundsätzliches abzuschweifen legt er dann eine Liste vor, die Martin Sch. Und Michaela K für ihn erstellt haben. In der Liste ist aufgeführt, wann welche Verträge mit welchen Vertragsbedingungen geschlossen wurden. Er beginnt vorzurechnen, welche Summen mit Rechtsanspruch auf Leistung eingenommen wurden und welche ohne. Er gibt dabei zu, dass auch Summen eingenommen wurden zu Bedingungen, die ein Versicherungsgeschäft darstellen. Heute würde er das so sehen, aber damals „… muss zugeben, dass ich damals in meinem WAHN …“ Herrlich.

Erst die Bundesbank habe ihm ja überhaupt die BaFin auf den Hals gehetzt. Dann schwärzt er wieder Michaela an, dass die die Verträge ja immer geändert hätte. „… ich stecke in so vielen Bereichen, habe sie ins kalte Wasser geschubst …“
Als Michaela vor 5 Jahren ins KRD kam (omg so lange haust die da schon) hätte sie gefragt, wo sie helfen könne. Damals gab es schon den Gesundheitsfond, dessen Verträge wurden von Peter und Hannes ausgestaltet, wobei Hannes hauptsächlich die EDV-technisch Umsetzung durchgeführt habe, da der Imperator sich dazu nicht in der Lage sah. Wir erinnern uns, überragende Kenntnisse und so. Laut Peters Liste hätte er im Rahmen von Verträgen, die auch seiner Meinung nach ein Versicherungsgeschäft darstellen, nur 46.00 EUR eingenommen und 988 EUR ausgegeben.

Der Richter will jetzt wissen, wann die Vertrags-Version vom 25.1.2011 bei der BaFin eingereicht und ab wann sie dann verwendet wurde. Peter weicht aus. Er habe ja damals nicht alles veröffentlicht, damit ANDERE Menschen nicht betrogen werden konnten. Er schwurbelt die Definitionen von Versicherungsgeschäft nach BVerwG und „Rechtsgeschäften anderer Art“ runter. Er hätte das recherchieren müssen, bei den BaFin Schreiben hätte er beim Lesen immer Panik bekommen (wie war das mit „Wir sind angstfrei“?), was solle nur aus seinen gemeinnützigen Bestrebungen werden, da waren so viele Drohungen drin etc.
Dem Richter reicht es jetzt und er stoppt die Schwurbelflut und will noch einmal konkret wissen, wann die einzelnen Vertragsversionen auf die Webseite gestellt wurden. Peter weicht wieder aus und fängt an, zusammenhanglos aus den verschiedenen BaFin Schreiben zu zitieren.

Der Richter stöhnt und fängt an, Peter zu erklären, was mit „Rechtsgeschäften anderer Art“ gemeint ist. Als Beispiel nennt er ein Unternehmen, das Videorekorder produziert oder verkauft. Wenn die eine Garantieverlängerung geben zu den Geräten, dass sei dann kein Versicherungsgeschäft, weil der Hauptvertrag der Kaufvertrag sei und das Garantieversprechen nur eine Nebenpflicht. Ein Unternehmen aber, das weder Videorekorder verkauft noch produziert und trotzdem Garantieverträge verkauft würde ein Versicherungsgeschäft betreiben. Antwort von unserem Herrscher mit den überragenden Rechtskenntnissen: „Sie wissen das. Ich weiß sowas nicht.“

Darauf der Richter: „Sie als Nichtjurist bewegen sich auf einer schwierigen Materie, selbst für Juristen.“

Darauf Peter: „Ich bin mal ganz ehrlich. Was mir die BaFin schreibt ist widersprüchlich und unsinnig. Ich habe der BaFin nicht vertraut, die ist doch nur eine Lobby der Versicherungen.“

Richter fragt jetzt zum dritten Mal nach den verschiedenen Vertragsversionen im Zeitraum 23.6.2009 bis Jan 2011. Peter verweist wieder auf die Razzia, wegen der er sich nicht damit beschäftigen konnte und verlangt seinen Laptop bis nächsten Freitag (5.12.) zurück.
Peter beklagt sich, dass die BaFin nicht abschließend entscheiden kann, ob seine Verträge Versicherungsgeschäfte sind, sondern dass das nur die Gerichte könnten. Er wolle jetzt begründen, warum er kein Vertrauen in die BaFin habe und warum er es nicht vor den Verwaltungsgerichten versucht habe. Allerding könnte es sein, dass das Gericht dann die §§ 17 und 20 StGB für anwendbar hält. Der Richter guckt komisch, darauf Peter „Nicht? Na dann nicht.“

Richter hält fest, dass die laut BaFin aufsichtsfreie Version nur zwischen dem 10.2.11 und 23.2.11 online war. Er frag Peter wie es sein kann, dass nach dem langen Kampf die legale Version so schnell wieder geändert wurde. Peter darauf: „Ist mir selbst schleierhaft“, aber er hätte es ja sofort geändert, wie die BaFin ihn im Sommer 2011 darauf hingewiesen hat. Der Richter irritiert: „Hat Frau K. also ohne ihre Aufsicht gehandelt?“ Peter schwurbelt was von 10 Vertragsversionen. Richter bleibt aber hartnäckig „Wie selbständig agieren die Mitarbeiter?“ Peter spielt das Unschuldslamm „Was die Vereinsarbeit angeht, da mache ich Vorschläge. Sie machen es so, wenn sie dahinter stehen können, wenn nicht, dann ändern sie es. Ich kann nur machen wohinter die Menschen stehen.“
Jetzt geht es an die Vernehmung des Zeuge Gohr, Zitat Pp: „Ich freue mich schon auf die Befragung des Hr. Gohr, da werde ich viel Freude dran haben. Der Herr Mitschke war ein guter Mann, die Leute von der Bundesbank waren gut. Einer hat mir gesagt, für das was sie machen sind schon andere erschossen worden.“

Alle Anwälte, die bisher für Peter gearbeitet haben hätten Parteienverrat begangen, die wurden bedroht und hätten Angst gehabt. Ein Anwalt solle der Gemeinschaft dienen, Zitat: „Wenn ich im Knast sitze, dann ist es das Schlimmste, was der Menschheit passieren kann, dann macht keiner meine Arbeit.“ Sein Letzter Anwalt E. hätte bei einem Zersetzungsversuch von Zielfahndern das Königreich verlassen (er meint wohl das Stuhlkreisvideo).

Jetzt also Auftritt des Herrn Gohr von der BaFin. Der sitzt ganz entspannt da. Der Richter fragt nach, wer mit „ich“ in den Briefen der BaFin gemeint ist. Gohr erläutert, dass die BaFin eine Präsidialbehörde sei und die Briefe daher im Präsidialstil geschrieben werden, das „ich“ sei also die Präsidentin der BaFin. Er beginnt die Geschichte der Brieffreundschaft der BaFIn mit dem Königreich auszubreiten, eine Geschichte voller Missverständnisse. Er sei schon der dritte Sachbearbeiter, der sich damit befassen darf. Dabei hätte die BaFin doch schon genug Arbeit mit „marktrelevanten“ Unternehmen zu erledigen. Wegen der vielen Änderungen würde er regelmäßig die Webseiten der Reichsbank besuchen. Seinen Aufzeichnungen nach gab es insgesamt 12 verschiedene Versionen der Verträge. Er erläutert, dass es von der BaFin durchaus gewollt sei, dass solange an den Stellschrauben gedreht wird, bis kein Versicherungsgeschäft mehr vorliegen würde. Allerdings würden bei der Prüfung, ob ein Versicherungsgeschäft vorliege, nicht nur die Verträge sondern auch die Werbung berücksichtigt. Und die Werbung würde im Falle der NDGK noch häufiger geändert werden als die Verträge. Auch wenn es zwischenzeitlich Vertragsversionen gab die aufsichtsfrei gewesen wären, so liefen doch die alten Verträge trotzdem weiter. Bis zur 7. Version seien die alle nicht tauglich gewesen zum Ausschluss der Aufsicht. Diese Altverträge müssten unbedingt abgewickelt werden. Dabei seien die Bemühungen des Herrn Fitzek aber nicht zu berücksichtigen, die Abwicklung hätte so zu erfolgen, wie die BaFin das wolle.

Kurz wird die Historie dargestellt. Im Frühjahr 2009 hätte sich die Bundesbank an die NDGK gewandt, wegen des Verdachts dass Garantiegeschäfte betrieben werden würden. Dies erwies sich als nicht zutreffend, trotzdem wurde die BaFin von der Bundesbank informiert. Am 23.6.2009 kam dann der erste Brief mit Bitte um Unterlagen. Am 2.7.2009 kam die Antwort des Königs, dass die Einschätzung der BaFin falsch sei und keine Aufsichtspflicht vorläge. Im Juli 2009 fehlte der Ausschluss des Rechtsanspruchs in den Verträgen. In den Jahren 2009 und 2010 wurde von der BaFIn der Umfang der Geschäfte ermittelt. Im Januar 2010 gab es eine Vertragsversion, die keinen Anspruch auf vollständige Deckung vorsah. Für die BaFin stellt sich diese Formulierung als „Anspruch mit Leistungsausschlüssen“ dar, da bestimmte Behandlungsformen nicht abgedeckt waren (Impfungen etc.) Bis 1.7.2010 wurden keine brauchbaren Auskünfte vom Königreich erteilt. Als mildestes Mittel für weitere Maßnahmen wurde daher die „Anhörung zur Untersagung“ durchgeführt und Peter auf die persönliche Haftung aufmerksam gemacht. Am 3.8.2010 führte Peter ein Telefonat mit Hr. Mitschke und schlug vor, den Rechtsanspruch durch „faktische Leistungen“ zu ersetzen. Weiterhin bot Peterchen seine Hilfe an, die Aufsicht zu reformieren. Am 23.7. 2010 hatte er auch ein entsprechendes Schreiben an die BaFin geschickt. Dabei tauchte ein Gutachten unseres Hobby-Juristen mit den überragenden Kenntnissen vor allem im Recht auf, in dem er langatmig darlegte, dass Anspruch nicht gleich Anspruch sei, insbesondere kein Rechtsanspruch im Sinne des § 192 BGB. Außerdem wollte er der BaFin die Mitgliedschaft im Vorstand seiner diversen „Strukturen“ anbieten. Das hat die BaFin natürlich abgelehnt. Als nächstes kam dann die Untersagung, verbunden mit der Möglichkeit der freiwilligen Abwicklung. Peter konterte mit dem „bedingten Rechtsanspruch“, bei dem ein Anspruch bedingt besteht, aber nur vor einem Neuen Deutschen Schiedsgericht durchgesetzt werden kann. Herr Gohr ist sichtlich amüsiert, wie er das vorträgt.

Am 3.1.2011 versucht Peter dann eine Religionsgemeinschaft zu gründen und über die Weimarer Reichsverfassung aus der Aufsichtspflicht zu kommen (das war mir neu). Im Vertrag gibt es jetzt keinen Rechtsanspruch mehr, trotzdem aber noch in der Werbung. Dann schließlich der berühmte Brief der BaFin, die angeblich die angeblich die Aufsichtsfreiheit feststellt. Hier kann Hr. Gohr Aufklärung bringen. Das sei falsch verstanden worden. Der Brief von Hr. Mitschke bezieht sich lediglich auf die Bewertung einer Vertragsklausel die geeignet sei, eine Aufsichtspflicht auszuschließen. In der Gesamtschau mit der Werbung würde die Aufsichtspflicht aber bestehen bleiben. Der Richter fragt nach, wie das sein könne. Herr Gohr druckst etwas rum, das hätte der Herr Mitschke wohl gemacht, weil er überlastet war und alle gedacht haben, das sich das mit der NDGK bald erledigt hätte. Um die irreführende Werbung sollte sich die Wettbewerbszentrale kümmern, das sei dann nicht mehr Sache der BaFin gewesen (Da sieht man wieder was rauskommt, wenn es sich Beamten einfach machen wollen).

Herr Gohr erläutert weiter, dass es nicht Aufgabe der BaFin sei zu beraten, wie man das VAG am geschicktesten umgehen könne. Er erklärt nochmal, dass die Klausel zwar geeignet sei, aber letztendlich der Gesamteindruck zählt. Herr Mitschke war überarbeitet, er habe eine Ermessensentscheidung getroffen. Das mit dem bedingten Versicherungsgeschäft beziehe sich wohl auf ein BVerwG Urteil (irgendwas mit Sterbekasse), allerding müsse in der Werbung deutlich auf die Bedingtheit hingewiesen werden. Herr Gohr erzählt nicht ohne Stolz, dass die NDGK der erste Fall einer Untersagung mit Abwicklung überhaupt in der Geschichte des VAG sei, diese Möglichkeit gäbe es auch noch nicht so lange. Früher sei es Aufgabe der Staatsanwaltschaften gewesen, hierfür zu sorgen.

Der Richter bringt das Gespräch auf das Thema Verfall (§ 73 StGB). Für den Richter stellt sich die Frage, ob die Versicherungsverträge gemäß § 134 BGB nichtig sind (Demnach sind Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen nichtig. Die herrschende Meinung hält den § 134 BGB aber nur für anwendbar, wenn das Verbot für beide Seiten gilt). Für den Richter ist aber nur der NDGK das Versicherungsgeschäft verboten, nicht den „Versicherten“. Der Richter: „Versicherungsgeschäfte sind ja keine Drogengeschäfte…“, Gohr setzt fort „… auch wenn sie ohne Erlaubnis erfolgen.“ Das Problem für den Richter ist, ob die Einnahmen der NDGK komplett Gewinn sind und somit komplett dem Verfall unterliegen, oder ob eine Gegenleistung erfolgte und somit kein Verfall möglich ist. Gohr ist nicht befasst mit dem Thema Verfall und will sich dazu nicht weiter äußern. Eine zusätzliche Überlegung ist noch, ob nicht die Versicherungspflicht als Verbotsgesetz für die „Versicherten“ betrachtet werden kann. Der Imperator guckt derweil wie ein Schwein ins Uhrwerk. Der Richter erklärt ihm freundlicherweise, dass Gesetze nach dem Sinn und nicht nach dem Wortlaut ausgelegt werden.
Zurück zum Thema Abwicklung Hr. Gohr erzählt, dass die Verträge nicht gekündigt wurden, sondern nur Vertragsänderungen angeboten wurden. Die BaFin hätte ein Schreiben formuliert, dass durch Peter an die Versicherten verschickt werden sollte. Dieser hätte es jedoch mit einer Einleitung versehen und an zwei Stellen geändert. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hätte die BaFin dies jedoch akzeptiert. Richter und Gohr diskutieren nun anhand der Gegendarstellung aus dem Presserecht ob dieser Einleitungssatz jetzt ein Problem ist oder nicht. Sie werden sich nicht einig. An der Stelle kam dann auch der Spruch mit dem „Orchideenrecht“, den Peter mit „Für mich sind Orchideen Blumen“ beantwortete. Gohr und Richter müssen sich echt beherrschen, der Richter sagt dann nur „Ja Orchideen sind Blumen, seltene Blumen.“ (Zur Erklärung: Als Orchideenrecht bezeichnet man selten gebrauchte Rechtsgebiete, in denen sich nur wenige Leute wirklich auskennen)

Jetzt darf Peter endlich Fragen an Hr. Gohr stellen, man merkt gleich das herzliche Verhältnis zwischen den beiden:

P: „Wie viele Abwicklungen gab es?”

G: „Drei“

P: „Waren wir kooperativ, waren wir …“

G: „Nein!“

Richter unterbricht die Sache nervt und kommt zur Erkenntnis, dass die Vernehmung von Michaela K wohl heute nix mehr wird. Er möchte die Zeugin daher entlassen. Michaele wird in den Saal gerufen. Der Richter kommt mit der Sprechanlage nicht so klar, Peter steht lächelnd auf, öffnet die Tür zum Gang und winkt Michaela rein. Der Richter beschwert sich, dass seine schriftliche Ladung zurückgekommen sei, er müsse sie daher wieder mündlich per Telefon laden. Michaela gibt kleinlaut zu, dass dies auch nicht mehr ginge, da das KRD seit gestern ja keine Festnetzanschlüsse mehr habe. Der Richter lässt sich daher die Handynummer aufschreiben (Den muss ich mir merken)

Der Richter erörtert jetzt mit Hr. Gohr, dass er das mit der Durchsuchung und Beschlagnahme im KRD suboptimal findet, da die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten stark eingeschränkt sei. Er bräuchte seinen Laptop und die Verträge bis nächsten Freitag. Hr. Gohr erklärt sich für nicht zuständig, die Sachen seien alle von der Steuerfahndung Halle beschlagnahmt worden. Der Richter beginnt eine rechtliche Erörterung mit Staatsanwaltschaft und Angeklagten. Er scheint einen Deal aushandeln zu wollen. Seiner Meinung nach sind die Verteidigungsfähigkeiten des Angeklagten eingeschränkt, er müsste daher den Prozess aussetzen und danach neu beginnen. Alle Zeugen müssten noch einmal vernommen werden, auch die Buchprüferin vom letzten Termin. Die könne dann auch noch die falschen Zahlen aus der Kontenauswertung korrigieren. Peter möchte nicht aussetzen. Man einigt sich wie geplant am 5.12. den Abwickler zu vernehmen.

Peter wittert eine Chance und wettert los, dass die BaFin kriminell handeln würde, bei der Durchsuchung hätte ihm einer der Beteiligten Beamten gesagt: „Mal gucken wie ihr hier noch leben könnt.“ Eine Verschleppung des Prozesses würde die Gemeinschaft zersetzen (da merkt man welche Ausbildung Peter wohl mal in der DDR genossen hat, interessant) Peter sabbelt weiter über die Abwicklung des Vereins „Was dient dem Menschen?“ Er müsse eine Abwägung treffen zwischen dem Risiko ins Gefängnis zu gehen und dem Risiko des ewig langen Wartens. Man kommt überein, den Prozess fortzusetzen. Der Richter macht Hr. Gohr darauf aufmerksam, dass Peter einen Anspruch auf eine Kopie der Festplatte seines Laptops habe. Peter bittet den Richter darum zu prüfen, ob die BaFin alles richtig mache. Dann fragt er wie lange die Verhandlung noch gehen solle, angesagt war bis 13 Uhr, er wolle doch übers Wochenende nach Stuttgart fahren (inzwischen wissen wir ja auch weswegen) Er schließt mit den Worten „Menschen in Behörden halten sich nicht an Gesetze.“ Es gäbe keine gerechten Entscheidungen, nur rein einseitige Verfahren.

Der Richter versucht es noch einmal mit einer Verständigung und schickt den Zeugen Gohr solange raus. Er erklärt, dass er einen Freispruch nicht sehen würde, nach vorläufiger Würdigung. Er begründet dies mit dem Hinweis auf die Strafbarkeit in dem BaFin Schreiben von 2009. Peter ist überrascht. Er erklärt, dass er eigentlich gehofft habe, dass der Richter über jede der 8 oder 9 im Anklagezeitraum verwendeten Vertragsversionen entscheiden würde, ob für diese eine Aufsichtspflicht besteht oder nicht. Dem Richter entgleiten kurz die Gesichtszüge. Der Richter erläutert weiter, dass eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe in Frage kämen, für das Strafmaß gäbe es keine vergleichbaren Urteile. Vergleichen könnte man höchstens mit dem Strafmaß bei der Steuerhinterziehung, andererseits seien Versicherungsgeschäfte keine reinen Bereicherungsgeschäfte. Er erläutert die 1 Mio EUR Grenze ab der bei Steuerhinterziehung laut BGH keine Bewährungsstrafe mehr möglich sei. Als Gegenstück erläutert er den besonders schweren Fall mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten, eine Geldstrafe sei dann nicht mehr möglich. Peter wirft ein, dass er sich ja nicht persönlich bereichert habe. Richter erklärt ihm, dass es in Deutschland ein Schuldstrafrecht und kein Erfolgsstrafrecht gäbe. Er kommt noch einmal auf den Verfall als Knackpunkt des Verfahrens zu sprechen.
(Ich hatte das Anliegen des Richters so verstanden, dass er Peter eine Geldstrafe anbieten würde, um das Verfahren abzukürzen. Anderenfalls gäbe es eine Freiheitsstrafe zur Bewährung oberhalb von 6 Monaten)

Da es keine Einigung gab geht es jetzt um die Festlegung des weiteren Programms. Es soll ein weiterer Termin am 18.12. stattfinden, um die Vernehmung von Hr. Gohr zu beenden. Staatsanwältin will da eigentlich schon in den Weihnachtsurlaub. Kommentar Peter „Ich gucke mal ob ich da kann“. Richter erklärt ihm, dass im laufenden Verfahren die Unterbrechung maximal drei Wochen sein darf, daher müsse es noch einen Termin in 2014 geben und einen weiteren in 2015 für die Schlussvorträge und das Urteil. Peter protestiert, er will den ganzen Januar in den Urlaub fahren. Richter macht ihm klar, dass er das vergessen kann. Peter schlägt den 2.1.2015 als Termin vor. Staatsanwälten würde dann gerne den Termin vom 18.12. vorziehen. Richter: „Glauben sie, dass sie meine einzigen Verfahren sind?“ Er holt genervt seinen Kalender für 2015 und er Protokollant kopiert die Papierberge vom Imperator mit BaFin-Schreiben und der Aufstellung welche Gelder mit welcher Vertragsversion eingenommen wurden. Peter nutzt derweil die Gelegenheit und textet den Richtern mit dem Entwurfscharakter der BaFin-Briefe zu und dass es nicht sein könne, dass eine Tarifbeschäftigte sowas beglaubigte. Richter erklärt ihm, dass diese grundsätzlichen Fragen nix mit dem Prozess zu tun haben. Richter erteilt zur Sicherheit noch den rechtlichen Hinweis, dass eine Verurteilung nicht nur wie angeklagt wegen vorsätzlichen Betreibens von Versicherungsgeschäften ohne Erlaubnis in Frage kommt sondern auch wegen fahrlässigen Verstoßes. Peter freut sich und kommt gleich mit dem Argument Strafmilderung um die Ecke. Der Richter bremst ihn aber aus und erklärt ihm den strafrechtlichen Vorsatz als „billigende Inkaufnahme“. Richter: „Wenn sie Behördenschreiben nicht für voll nehmen, dann begeben sie sich auf dünnes Eis“

Der weitere Fahrplan im Prozess:

Fr. 5.12. 10 Uhr Vernehmung Abwickler, 11:30 Vernehmung Michaela K. Saal 224 bis maximal 13:30

Do 18.12. 10:15 Beginn, Zeuge Gohr ab 13:30 Uhr Saal 121 bis maximal 15:30

Do 8.1. 10:15 Beginn Schlussvorträge und Urteil Saal 121

Bei der Uhrzeit für die Vernehmung von Hr. Gohr wurde länger hin und her diskutiert. Peter wollte ihn gleich früh vernehmen, weil er ja so viele Fragen habe. Richter macht ihm klar, dass er Hr. Gohr 1,5 Stunden vernommen habe, da werde Peter ja wohl mit 2 Stunden auskommen. Peter will weiter diskutieren. Richter erklärt ihm, dass Hr. Gohr dann einen Tag früher anreisen und übernachten müsse. Peter „Na wir wollen die Staatskasse ja nicht unnötig belasten“, darauf der Richter: „Bei Freispruch die Staatskasse, bei Schuldspruch die Kasse von Herrn Fitzek“

Peter vergeht das Grinsen und er erklärt sich mit den zwei Stunden einverstanden. Zeuge Gohr wird wieder reingerufen und bekommt mitgeteilt, dass er nochmal kommen darf. Helle Begeisterung, insbesondere als er das Datum hört. „Nächsten Tag will ich in den Weihnachtsurlaub“. Richter fragt, ob das mit der Anreise am gleichen Tag klappen würde. Gohr stimmt zu. Peter fragt nach, ob denn die Heimfahrt am gleichen Tag auch möglich sei. Gohr erklärt, dass er nicht heimfahren würde aber woanders hin. Peter will wissen wohin. Gohr möchte es nicht erzählen, da es bei der ersten Razzia hinterher wohl einen Vorfall gab.

Um 13:40 endet der Verhandlungstag. Alle verlassen den Saal, nur Peter und der Richter reden noch etwa 20 Minuten alleine. Draußen vor dem Saal warten neben mir noch die Staatshörigen, SpiegelTV und ein Gerichtsrentner auf Peter. Der Rentner quatscht mich voll. Da höre ich das, was Wittenberger uns auch immer erzählt. Die Eingeborenen halten Peter zwar für einen Spinner, freuen sich aber, dass mal jemand dem Staat die Zähne zeigt. Leonard will mich jetzt auch ein Gespräch verwickeln

L: „Und was denken Sie über den Prozess?“

MM: „Das der verurteilt wird“

L: „Möchten Sie denn, dass Herr Fitzek verurteilt wird?“

MM: „Ja“

L: „Und was haben Sie davon?“

MM: „Nichts, aber es geht auch nicht, dass hier jeder macht wozu er grad lustig ist.“

Betretenes Schweigen. Der Gerichtsrentner will wissen, ob ich aus Wittenberg bin. Ich sage, dass ich aus Berlin sei. Leonard guckt betroffen, sagt, dass er auch aus Berlin sei und trollt sind. Peter hat fertig mit dem Richter und kommt raus, beschimpft SpiegelTV und geht. Die Staatshörigen hinterher. Ich sage zu Manuel, dass ich Peter so noch nie erlebt habe. Manuel gibt zu, dass so eine Durchsuchungsaktion an zwei Tagen doch ganz schön an den Nerven zerren würde. Vor Gericht trennen wir uns dann, ich nach links die Königreichen nach rechts. Ich verabschiede mich von Manuel, aber der beachtet mich nicht weiter. Nur Michaela dreht sich nochmal um und sagt „Bis zum nächsten mal.“

Ich bereite mich schon geistig auf die Heimfahrt vor. Am Auto verstaue ich meinen Kram im Kofferraum. Hinter mir hält ein Auto. Ich wundere mich zwar, weil hinter mir Parkverbot ist und vor mir noch jede Menge Platz. Egal. Ich krame fertig. Wie ich mich umdrehe steht hinter mir ein silberner Toyota, drinnen sitzt Annett und vor mir steht der Imperator höchstpersönlich. Wir unterhalten uns noch etwa über eine Viertelstunde, dann fährt jeder seines Weges.


Weiterführende Links:




MDR – Peter Fitzek: Reichsapfel, Zepter und Krone

Der MDR sendete gestern um 20:45 einen Beitrag unter dem Titel: “Peter Fitzek: Reichsapfel, Zepter und Krone”. Zu sehen sind weitere Ausschnitte aus der Gerichtsverhandlung, Interviews mit BaFin, Ordnungsamt, Umweltamt, Peter Fitzek (u.a. auch beim Kampfsporttraining), sowie der Eröffnung der Reichsbank und den Seminaren die abgehalten werden. Interessant sind vor allem die Einschätzung der Sektenexpertin und eines Psychologen.

Wer die Themen im Anti-Reichsdeppen-Forum über Fitzek noch nicht kennt, hier ein kleiner Überblick: